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stenz eines entsprechenden subjektiven Bewusstseins. Artikel 1 Buchstabe C Ziffer 1 FK lasse zudem keinen Ermessensspielraum bezüglich des Grundes der Heimreise offen.

Im Entscheid vom 30. Mai 1994 stand eine kurze Heimreise eines in der Schweiz anerkannten Flüchtlings nach Polen zum Besuch der schwer kranken Mutter zur Diskussion, verbunden mit der Ausstellung eines polnischen Passes durch die polnische Botschaft in der Schweiz. In Polen wandte sich der Beschwerdeführer zudem wegen eines Diebstahls seiner Reisepapiere an die dortige Polizei. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer einen Pass beantragt und erhalten hatte und dass ihm von der polnischen Polizei vorbehaltlos Unterstützung gewährt worden war, schützte die ARK die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls.

Der Entscheid vom 27. Juni 1994 behandelte die Beschwerde eines rumänischen Staatsangehörigen, welcher seinem schwer kranken Verwandten in Bukarest zur Regelung von Erbschaftsangelegenheiten einen Besuch abgestattet hatte. Zu diesem Zweck hatte er zu seinem schweizerischen Reiseausweis ein Einreisevisum der rumänischen Botschaft erhalten. Die ARK bejahte die Freiwilligkeit der Reise, verneinte aber die Absicht der Unterschutzstellung unter Hinweis auf die kurze Dauer des Aufenthaltes (wenige Tage) und das Motiv der Reise. Zudem konnte angenommen werden, dass der Beschwerdeführer heimlich und unter Vermeidung von Kontakten mit rumänischen Behörden gereist war.

Am 28. September 1994 hatte die ARK die Beschwerde eines vietnamesischen Staatsangehörigen zu beurteilen, der seinen kranken Vater in der Heimat besucht hatte, weil dieser ihn ein letztes Mal habe sehen wollen. Die Beschwerde wurde abgewiesen mit der Begründung, aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer vier Wochen im Land geblieben sei, lasse sich schliessen, es bestehe keine Gefährdung mehr.

Im Urteil der ARK vom 27. April 1995 wurde die Beschwerde einer kambodschanischen Familie abgewiesen, welche sich in die Heimat begeben hatte, um ihren kranken Vater sowie weitere Verwandte zu besuchen. Im Entscheid wurde ausgeführt, auch eine persönlich und familiär schwierige Situation könne die Freiwilligkeit der Heimreise nicht ausschliessen.

Im Grundsatzurteil der ARK vom 12. Dezember 1995 i.S. L.H. (= EMARK 1996 Nr. 7, S. 50 ff.) war schliesslich der Fall eines ungarischen Flüchtlings