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In EMARK 1993 Nr. 22 war die Einreichung eines Namensänderungsgesuches
bei der Heimatgemeinde durch eine in der Schweiz anerkannte Flüchtlingsfrau
zu beurteilen. Aufgrund der verständlichen Gründe, welche dem Gesuch
zugrunde lagen, kam die ARK zum Schluss, daraus lasse sich nicht der
Schluss ziehen, die Beschwerdeführerin habe den Bruch mit ihrem
Heimatstaat beheben wollen. Auch könne daraus, dass die Heimatbehörden
ihrem Gesuch entsprochen hätten, nicht geschlossen werden, ihr sei
spezieller Schutz gewährt worden. Zudem wurde dem Aspekt der Verhältnismässigkeit
zwischen den Handlungen der Beschwerdeführerin und den Nachteilen, die
sich aus einem Widerruf für sie ergeben würden, Rechnung getragen (vgl.
EMARK 1993 Nr. 22 S. 145 f.).
Im Entscheid vom 14. Juni 1993 hatte die ARK eine rund zweiwöchige
Ferienreise eines in der Schweiz anerkannten Flüchtlings in sein
Heimatland, Vietnam, zu beurteilen. Die Frage der Freiwilligkeit der
Unterschutzstellung wurde, da es sich um eine Ferienreise handelte, ohne
weiteres bejaht. Bezüglich der Absicht der Unterschutzstellung wurde
festgehalten, bei einer Rückreise in das Heimatland könne "davon
ausgegangen werden, dass sich der Flüchtling dem Schutz dieses Landes
unterstellt" (vgl. a.a.O. Erw. 2d). Eine Ausnahme sei beispielsweise
im Falle einer Rückkehr im Rahmen (und im Schutz) einer offiziellen
Mission denkbar. Konkret in bezug auf die Frage von Heimatreisen wurde in
Erwägung gezogen, dass die Berücksichtigung beachtlicher Gründe zu
gravierenden praktischen Problemen in der Beurteilung der Beachtlichkeit
der Gründe sowie der Glaubhaftigkeit der Vorbringen führen würde. Zudem
habe ein Widerruf des Asyls nicht die Wegweisung, sondern lediglich die
ordentliche fremdenpolizeiliche Regelung des Aufenthaltes zur Folge,
stelle also einen geringeren Nachteil dar als die anfängliche Nichtgewährung
von Asyl. Daher sei daran festzuhalten, dass eine Heimatreise zur
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie zum Widerruf des Asyls führen
müsse. Die Frage, in welchen Fällen Ausnahmen von diesem Grundsatz möglich
sein könnten, konnte im zu beurteilenden Fall offengelassen werden.
Indessen wurde festgehalten, "dass auch solche möglichen Nachteile
oder persönlichen Umstände nicht grundsätzlich einen Freipass für
Reisen ins Heimatland darstellen dürften" (a.a.O. Erw. 2e).
Im Entscheid vom 4. Mai 1994 wurde die Beschwerde einer vietnamesischen
Familie gegen die Aberkennung des Asyls als Folge einer Reise ins
Heimatland abgewiesen. Nach der Praxis der Asylbehörden würden Reisen in
den Heimatstaat zwingend dahingehend interpretiert, der Reisende begebe
sich freiwillig unter den Schutz dieses Staates, und zwar unabhängig von
der Exi-
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