1996 / 12 - 99

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In EMARK 1993 Nr. 22 war die Einreichung eines Namensänderungsgesuches bei der Heimatgemeinde durch eine in der Schweiz anerkannte Flüchtlingsfrau zu beurteilen. Aufgrund der verständlichen Gründe, welche dem Gesuch zugrunde lagen, kam die ARK zum Schluss, daraus lasse sich nicht der Schluss ziehen, die Beschwerdeführerin habe den Bruch mit ihrem Heimatstaat beheben wollen. Auch könne daraus, dass die Heimatbehörden ihrem Gesuch entsprochen hätten, nicht geschlossen werden, ihr sei spezieller Schutz gewährt worden. Zudem wurde dem Aspekt der Verhältnismässigkeit zwischen den Handlungen der Beschwerdeführerin und den Nachteilen, die sich aus einem Widerruf für sie ergeben würden, Rechnung getragen (vgl. EMARK 1993 Nr. 22 S. 145 f.).

Im Entscheid vom 14. Juni 1993 hatte die ARK eine rund zweiwöchige Ferienreise eines in der Schweiz anerkannten Flüchtlings in sein Heimatland, Vietnam, zu beurteilen. Die Frage der Freiwilligkeit der Unterschutzstellung wurde, da es sich um eine Ferienreise handelte, ohne weiteres bejaht. Bezüglich der Absicht der Unterschutzstellung wurde festgehalten, bei einer Rückreise in das Heimatland könne "davon ausgegangen werden, dass sich der Flüchtling dem Schutz dieses Landes unterstellt" (vgl. a.a.O. Erw. 2d). Eine Ausnahme sei beispielsweise im Falle einer Rückkehr im Rahmen (und im Schutz) einer offiziellen Mission denkbar. Konkret in bezug auf die Frage von Heimatreisen wurde in Erwägung gezogen, dass die Berücksichtigung beachtlicher Gründe zu gravierenden praktischen Problemen in der Beurteilung der Beachtlichkeit der Gründe sowie der Glaubhaftigkeit der Vorbringen führen würde. Zudem habe ein Widerruf des Asyls nicht die Wegweisung, sondern lediglich die ordentliche fremdenpolizeiliche Regelung des Aufenthaltes zur Folge, stelle also einen geringeren Nachteil dar als die anfängliche Nichtgewährung von Asyl. Daher sei daran festzuhalten, dass eine Heimatreise zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie zum Widerruf des Asyls führen müsse. Die Frage, in welchen Fällen Ausnahmen von diesem Grundsatz möglich sein könnten, konnte im zu beurteilenden Fall offengelassen werden. Indessen wurde festgehalten, "dass auch solche möglichen Nachteile oder persönlichen Umstände nicht grundsätzlich einen Freipass für Reisen ins Heimatland darstellen dürften" (a.a.O. Erw. 2e).

Im Entscheid vom 4. Mai 1994 wurde die Beschwerde einer vietnamesischen Familie gegen die Aberkennung des Asyls als Folge einer Reise ins Heimatland abgewiesen. Nach der Praxis der Asylbehörden würden Reisen in den Heimatstaat zwingend dahingehend interpretiert, der Reisende begebe sich freiwillig unter den Schutz dieses Staates, und zwar unabhängig von der Exi-