1996 / 12 - 98

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schlüssigen Beweis dafür, ob nicht bei dauernder Rückkehr doch Verfolgungsmassnahmen eingeleitet würden. Denkbar sei auch, dass der Heimatstaat beispielsweise aus propagandistischen Gründen einen Flüchtling bei kurzfristigen Besuchen unbehelligt lasse, ihn aber dann wieder Verfolgungsmassnahmen aussetze, wenn er ihn auf Dauer wieder in seine Gewalt bekomme und der Flüchtling aus dem Gesichtskreis der Freunde und Bekannten im Aufnahmeland verschwunden sei (G. Heuer, Bemerkungen zum Asylrecht in der BRD, in: 4. Asyl-Colloquium, 1960, 108 ff., zit. bei Lieber, a.a.O. S. 111).

d) Zum anderen wird auf die Systematik von Artikel 1 C der FK hingewiesen. Danach kann ein Automatismus schon allein deshalb nicht der Sinn von Ziffer 1 dieser Bestimmung sein, weil sonst Ziffer 4 der gleichen Bestimmung überflüssig wäre: Wenn bereits eine kurze Reise in die Heimat den automatischen Verlust der Rechtsstellung als Flüchtling zur Folge haben muss, ist nicht einzusehen, weshalb dann noch in Ziffer 4 die gleiche Folge für den Fall angedroht wird, dass der Flüchtling in sein Heimatland zurückkehrt, um sich dort niederzulassen. Vielmehr drängt sich der Umkehrschluss auf, dass eine bloss vorübergehende Rückkehr nicht automatisch den Verlust der konventionsrechtlichen Stellung nach sich ziehen muss (Lieber, a.a.O. S. 110; Eckert, a.a.O. S. 80; Werenfels, a.a.O. S. 325).

e) Es sei im übrigen auf die wesentlich liberalere Praxis verschiedener anderer Staaten hingewiesen (nach Lieber, a.a.O. S. 111 sind dies insbesondere Belgien, Holland, Luxemburg und die Bundesrepublik Deutschland; zur BRD siehe im übrigen auch Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 3. Aufl., Frankfurt a.M. 1994, S. 705 f.). Auch die Praxis der französischen Commission de recours wendet Artikel 1 C Ziffer 1 FK weniger strikt an und nimmt davon insbesondere kurze Aufenthalte im Heimatland aus schwerwiegenden familiären Gründen aus (F. Tiberghien, La Protection des réfugiés en France, 2ème édition, Paris 1988, S. 121 und 447).

6. - Die ARK hat bisher in mehreren Urteilen (unter anderen in EMARK 1993 Nr. 22, in den unveröffentlichten Urteilen vom 14. Juni 1993 i.S. V.B.D., vom 4. Mai 1994 i.S. P.T., vom 30. Mai 1994 i.S. I.S., vom 27. Juni 1994 i.S. M.M., vom 28. September 1994 i.S. T.M.N. und vom 27. April 1995 i.S. S.B., sowie im erwähnten Grundsatzurteil vom 12. Dezember 1995 i.S. L.H., Ungarn, EMARK 1996 Nr. 7, S. 50 ff., Gelegenheit gehabt, ausführlich zum Widerruf von Asyl infolge Unterschutzstellung unter den Heimatstaat Stellung zu nehmen.