| |
|
schlüssigen Beweis dafür, ob nicht bei dauernder Rückkehr doch
Verfolgungsmassnahmen eingeleitet würden. Denkbar sei auch, dass der
Heimatstaat beispielsweise aus propagandistischen Gründen einen Flüchtling
bei kurzfristigen Besuchen unbehelligt lasse, ihn aber dann wieder
Verfolgungsmassnahmen aussetze, wenn er ihn auf Dauer wieder in seine
Gewalt bekomme und der Flüchtling aus dem Gesichtskreis der Freunde und
Bekannten im Aufnahmeland verschwunden sei (G. Heuer, Bemerkungen zum
Asylrecht in der BRD, in: 4. Asyl-Colloquium, 1960, 108 ff., zit. bei
Lieber, a.a.O. S. 111).
d) Zum anderen wird auf die Systematik von Artikel 1 C der FK hingewiesen.
Danach kann ein Automatismus schon allein deshalb nicht der Sinn von
Ziffer 1 dieser Bestimmung sein, weil sonst Ziffer 4 der gleichen
Bestimmung überflüssig wäre: Wenn bereits eine kurze Reise in die
Heimat den automatischen Verlust der Rechtsstellung als Flüchtling zur
Folge haben muss, ist nicht einzusehen, weshalb dann noch in Ziffer 4 die
gleiche Folge für den Fall angedroht wird, dass der Flüchtling in sein
Heimatland zurückkehrt, um sich dort niederzulassen. Vielmehr drängt
sich der Umkehrschluss auf, dass eine bloss vorübergehende Rückkehr
nicht automatisch den Verlust der konventionsrechtlichen Stellung nach
sich ziehen muss (Lieber, a.a.O. S. 110; Eckert, a.a.O. S. 80; Werenfels,
a.a.O. S. 325).
e) Es sei im übrigen auf die wesentlich liberalere Praxis verschiedener
anderer Staaten hingewiesen (nach Lieber, a.a.O. S. 111 sind dies
insbesondere Belgien, Holland, Luxemburg und die Bundesrepublik
Deutschland; zur BRD siehe im übrigen auch Marx, Kommentar zum
Asylverfahrensgesetz, 3. Aufl., Frankfurt a.M. 1994, S. 705 f.). Auch die
Praxis der französischen Commission de recours wendet Artikel 1 C Ziffer
1 FK weniger strikt an und nimmt davon insbesondere kurze Aufenthalte im
Heimatland aus schwerwiegenden familiären Gründen aus (F. Tiberghien, La
Protection des réfugiés en France, 2ème édition, Paris 1988, S. 121
und 447).
6. - Die ARK hat bisher in mehreren Urteilen (unter anderen in EMARK 1993
Nr. 22, in den unveröffentlichten Urteilen vom 14. Juni 1993 i.S. V.B.D.,
vom 4. Mai 1994 i.S. P.T., vom 30. Mai 1994 i.S. I.S., vom 27. Juni 1994
i.S. M.M., vom 28. September 1994 i.S. T.M.N. und vom 27. April 1995 i.S.
S.B., sowie im erwähnten Grundsatzurteil vom 12. Dezember 1995 i.S. L.H.,
Ungarn, EMARK 1996 Nr. 7, S. 50 ff., Gelegenheit gehabt, ausführlich zum
Widerruf von Asyl infolge Unterschutzstellung unter den Heimatstaat
Stellung zu nehmen.
|