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dung dar, entbinde jedoch die Behörde nicht davon, dieses
Kriterium im Einzelfall genauer zu prüfen. Auch wenn grundsätzlich
Strenge angebracht sei, müssten im Einzelfall Ausnahmen möglich sein,
wenn beachtliche Gründe für die Heimatreise vorliegen. Werenfels
vertritt im übrigen die Meinung, dass auch nach der Art der Gefährdung
zu differenzieren sei und denjenigen Flüchtlingen, welchen ohne Vorliegen
einer persönlichen Gefährdung gestützt auf Artikel 3 Absatz 3, Artikel
7 oder Artikel 22 AsylG Asyl gewährt wurde, eher Heimatreisen zugestanden
werden müssten (a.a.O. S. 328 Fn. 233). Der Autor kritisiert auch den
genannten Entscheid des Bundesgerichts, der sich damit begnügt habe, die
Praxis der Bundesbehörden mit dem Willen des Gesetzgebers zu
rechtfertigen, ohne ihre Übereinstimmung mit der FK zu prüfen.
Kritisiert wird die Praxis auch von Achermann/Hausammann (a.a.O. S. 204)
und R. Bersier (Droit d'asile et statut du réfugié en Suisse, 1991, S.
218), welche unter Hinweis auf die wesentlich differenziertere Doktrin und
die Praxis des UNHCR die Anwendung der Bestimmung durch die Schweizer Behörden
als zu absolut bezeichnen. Ähnliche Kritik äussern J. Künzli (Der
Widerruf des Asyls, in: ASYL 1990/1 S. 8) und G. Köfner/P. Nicolaus
(Grundlagen des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, Band 2, München
1986 S. 591 / Note 13).
c) Die bisherige schweizerische Praxis, bei Heimatreisen ohne Rücksicht
auf die Beweggründe und Umstände im Einzelfall eine Unterschutzstellung
unter den Heimatstaat anzunehmen, steht ebenfalls im Widerspruch zur
Lehrmeinung und zur Praxis des UNHCR zur Auslegung der FK (s. dazu die
Darstellungen bei Lieber, a.a.O. S. 110 und 282 ff. sowie Werenfels,
a.a.O. S. 325). Nach Auffassung des UNHCR (Handbuch Ziff. 125) sollten
Besuchsreisen nicht ohne weiteres als Beweis für die freiwillige
Unterstellung unter den Schutz der heimatlichen Behörden bewertet,
sondern alle Fälle nach den jeweiligen Umständen beurteilt werden. Das
Handbuch erwähnt namentlich das Beispiel des Besuchs von alten oder
kranken Eltern und sieht darin bezüglich des Verhältnisses zum früheren
Heimatland einen Unterschied zu regelmässigen Ferienaufenthalten oder
Besuchen zwecks Herstellung von Geschäftsverbindungen. Diese Meinung wird
von der fast einhelligen Doktrin geteilt (abweichend offenbar einzig I.
Seidl-Hohenveldern, Die internationale Flüchtlingskonvention in der
Praxis, Festschrift Schätzel, 1960, S. 441 f., zit. bei Lieber. a.a.O. S.
110). Ein "Automatismus" wird von den Kommentatoren vor allem
mit zwei Argumenten abgelehnt: zum einen wird geltend gemacht, dass
jemand, der anlässlich einer kurzen Reise nicht behelligt werde und die
drohenden Nachteile auf sich nehmen wolle, dadurch noch nicht Schutz
seitens des Heimatstaates erhalte. Der kurze Besuchsaufenthalt liefere
noch keinen
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