1996 / 12 - 97

previous next

dung dar, entbinde jedoch die Behörde nicht davon, dieses Kriterium im Einzelfall genauer zu prüfen. Auch wenn grundsätzlich Strenge angebracht sei, müssten im Einzelfall Ausnahmen möglich sein, wenn beachtliche Gründe für die Heimatreise vorliegen. Werenfels vertritt im übrigen die Meinung, dass auch nach der Art der Gefährdung zu differenzieren sei und denjenigen Flüchtlingen, welchen ohne Vorliegen einer persönlichen Gefährdung gestützt auf Artikel 3 Absatz 3, Artikel 7 oder Artikel 22 AsylG Asyl gewährt wurde, eher Heimatreisen zugestanden werden müssten (a.a.O. S. 328 Fn. 233). Der Autor kritisiert auch den genannten Entscheid des Bundesgerichts, der sich damit begnügt habe, die Praxis der Bundesbehörden mit dem Willen des Gesetzgebers zu rechtfertigen, ohne ihre Übereinstimmung mit der FK zu prüfen. Kritisiert wird die Praxis auch von Achermann/Hausammann (a.a.O. S. 204) und R. Bersier (Droit d'asile et statut du réfugié en Suisse, 1991, S. 218), welche unter Hinweis auf die wesentlich differenziertere Doktrin und die Praxis des UNHCR die Anwendung der Bestimmung durch die Schweizer Behörden als zu absolut bezeichnen. Ähnliche Kritik äussern J. Künzli (Der Widerruf des Asyls, in: ASYL 1990/1 S. 8) und G. Köfner/P. Nicolaus (Grundlagen des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, Band 2, München 1986 S. 591 / Note 13).

c) Die bisherige schweizerische Praxis, bei Heimatreisen ohne Rücksicht auf die Beweggründe und Umstände im Einzelfall eine Unterschutzstellung unter den Heimatstaat anzunehmen, steht ebenfalls im Widerspruch zur Lehrmeinung und zur Praxis des UNHCR zur Auslegung der FK (s. dazu die Darstellungen bei Lieber, a.a.O. S. 110 und 282 ff. sowie Werenfels, a.a.O. S. 325). Nach Auffassung des UNHCR (Handbuch Ziff. 125) sollten Besuchsreisen nicht ohne weiteres als Beweis für die freiwillige Unterstellung unter den Schutz der heimatlichen Behörden bewertet, sondern alle Fälle nach den jeweiligen Umständen beurteilt werden. Das Handbuch erwähnt namentlich das Beispiel des Besuchs von alten oder kranken Eltern und sieht darin bezüglich des Verhältnisses zum früheren Heimatland einen Unterschied zu regelmässigen Ferienaufenthalten oder Besuchen zwecks Herstellung von Geschäftsverbindungen. Diese Meinung wird von der fast einhelligen Doktrin geteilt (abweichend offenbar einzig I. Seidl-Hohenveldern, Die internationale Flüchtlingskonvention in der Praxis, Festschrift Schätzel, 1960, S. 441 f., zit. bei Lieber. a.a.O. S. 110). Ein "Automatismus" wird von den Kommentatoren vor allem mit zwei Argumenten abgelehnt: zum einen wird geltend gemacht, dass jemand, der anlässlich einer kurzen Reise nicht behelligt werde und die drohenden Nachteile auf sich nehmen wolle, dadurch noch nicht Schutz seitens des Heimatstaates erhalte. Der kurze Besuchsaufenthalt liefere noch keinen