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in Anspruch nehme, könne nicht nach Belieben die allenfalls in einem Punkt für ihn günstigere Rechtsordnung des Heimatstaates wählen. Könnte der Flüchtling dies, wäre er nicht nur besser gestellt als die Ausländer, sondern auch als die Inländer. Aus diesen Gründen ging das Bundesgericht von der "Ganzheitlichkeit des Flüchtlingsstatus'" aus und stellte im Sinne von "entweder - oder" klar: Wer sich freiwillig in einem einzelnen Punkt unter die Rechtsordnung des Heimatstaates stellt, hat seine Beziehungen zum Heimatstaat normalisiert und hat in Zukunft auf Asyl zu verzichten (vgl. zum ganzen BGE 105 II 6 f.). Die Beschaffung heimatlicher Reisepapiere oder Heimatreisen führten nach Bundesgericht regelmässig zum Widerruf des Asyls und zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (BGE 110 Ib 210 f.). Ausnahmen wurden lediglich vorgesehen in Fällen, in welchen der Entzug zu schwerwiegenden persönlichen Nachteilen ('conséquences graves'), beispielsweise durch den Verlust von Sozialversicherungsleistungen, führte. Immerhin hatte das Bundesgericht in BGE 105 II 7 aber offengelassen, ob einem Flüchtling allenfalls eine Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden gestattet sein sollte, "wenn er hiefür beachtliche Gründe hat".

5. a) Die Vorinstanz hat bisher in ständiger Praxis (siehe dazu A. Achermann/ C. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. A. Bern 1991, S. 204; Werenfels, a.a.O. S. 320 ff.) Flüchtlingen nach einer Besuchsreise in die Heimat "automatisch" (so Achermann/Hausammann, a.a.O. S. 204) Asyl und Flüchtlingseigenschaft entzogen, ohne dabei auf die Motive einzugehen. In Einzelfällen wurde lediglich bei Vorliegen besonderer persönlicher Umstände wie hohes Alter, angeschlagene Gesundheit oder unzumutbare Konsequenzen des Entzugs ausnahmsweise von einem Widerruf abgesehen. Das Bundesgericht hatte diese Praxis im zitierten Entscheid 110 Ib 208 ff. bestätigt und eine Berücksichtigung der Gründe, die zur Heimatreise geführt haben, abgelehnt (BGE 110 Ib 211).

b) Diese Praxis, wie sie bereits vor Erlass des AsylG von 1979 bestand, ist in der schweizerischen Asylrechtsliteratur auf Kritik gestossen (V. Lieber, Die neuere Entwicklung des Asylrechts im Völkerrecht und Staatsrecht, 1973, S. 84, 109 ff. und 282 ff.; W. Eckert, Begriff und Grundzüge des schweizerischen Flüchtlingsrechts, 1977, S. 79 f.; vgl. auch W. Kälin, Das Prinzip des Non-refoulement, Bern 1982, S. 305). Namentlich Werenfels (a.a.O. S. 320 ff., insb. 327 f.) hat sich eingehend mit dem Thema auseinandergesetzt. Er betrachtet die Praxis als zu wenig differenziert, da eine Heimatreise unter dem Aspekt des Wegfalls der Furcht vor Verfolgung gewürdigt werden müsse. Eine Heimatreise stelle zwar ein starkes Indiz für ein Wegfallen der Gefähr-