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in Anspruch nehme, könne nicht nach Belieben die allenfalls in
einem Punkt für ihn günstigere Rechtsordnung des Heimatstaates wählen.
Könnte der Flüchtling dies, wäre er nicht nur besser gestellt als die
Ausländer, sondern auch als die Inländer. Aus diesen Gründen ging das
Bundesgericht von der "Ganzheitlichkeit des Flüchtlingsstatus'"
aus und stellte im Sinne von "entweder - oder" klar: Wer sich
freiwillig in einem einzelnen Punkt unter die Rechtsordnung des
Heimatstaates stellt, hat seine Beziehungen zum Heimatstaat normalisiert
und hat in Zukunft auf Asyl zu verzichten (vgl. zum ganzen BGE 105 II 6
f.). Die Beschaffung heimatlicher Reisepapiere oder Heimatreisen führten
nach Bundesgericht regelmässig zum Widerruf des Asyls und zur Aberkennung
der Flüchtlingseigenschaft (BGE 110 Ib 210 f.). Ausnahmen wurden
lediglich vorgesehen in Fällen, in welchen der Entzug zu schwerwiegenden
persönlichen Nachteilen ('conséquences graves'), beispielsweise durch
den Verlust von Sozialversicherungsleistungen, führte. Immerhin hatte das
Bundesgericht in BGE 105 II 7 aber offengelassen, ob einem Flüchtling
allenfalls eine Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden gestattet sein
sollte, "wenn er hiefür beachtliche Gründe hat".
5. a) Die Vorinstanz hat bisher in ständiger Praxis (siehe dazu A.
Achermann/ C. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. A. Bern 1991, S.
204; Werenfels, a.a.O. S. 320 ff.) Flüchtlingen nach einer Besuchsreise
in die Heimat "automatisch" (so Achermann/Hausammann, a.a.O. S.
204) Asyl und Flüchtlingseigenschaft entzogen, ohne dabei auf die Motive
einzugehen. In Einzelfällen wurde lediglich bei Vorliegen besonderer persönlicher
Umstände wie hohes Alter, angeschlagene Gesundheit oder unzumutbare
Konsequenzen des Entzugs ausnahmsweise von einem Widerruf abgesehen. Das
Bundesgericht hatte diese Praxis im zitierten Entscheid 110 Ib 208 ff.
bestätigt und eine Berücksichtigung der Gründe, die zur Heimatreise geführt
haben, abgelehnt (BGE 110 Ib 211).
b) Diese Praxis, wie sie bereits vor Erlass des AsylG von 1979 bestand,
ist in der schweizerischen Asylrechtsliteratur auf Kritik gestossen (V.
Lieber, Die neuere Entwicklung des Asylrechts im Völkerrecht und
Staatsrecht, 1973, S. 84, 109 ff. und 282 ff.; W. Eckert, Begriff und
Grundzüge des schweizerischen Flüchtlingsrechts, 1977, S. 79 f.; vgl.
auch W. Kälin, Das Prinzip des Non-refoulement, Bern 1982, S. 305).
Namentlich Werenfels (a.a.O. S. 320 ff., insb. 327 f.) hat sich eingehend
mit dem Thema auseinandergesetzt. Er betrachtet die Praxis als zu wenig
differenziert, da eine Heimatreise unter dem Aspekt des Wegfalls der
Furcht vor Verfolgung gewürdigt werden müsse. Eine Heimatreise stelle
zwar ein starkes Indiz für ein Wegfallen der Gefähr-
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