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c) Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b AsylG verweist für den Widerruf
des Asyls auf Artikel 1 C der FK. Die genannte Bestimmung wird dadurch für
die - innerstaatlichem Recht unterstehende - Frage des Asylwiderrufs
herangezogen und insoweit zu innerstaatlichem Recht. Grundsätzlich würde
es daher freistehen, die entsprechenden Absätze bei der Beurteilung, ob
das Asyl widerrufen werden soll oder nicht, nach anderen Gesichtspunkten
(beispielsweise restriktiver) auszulegen, als dies bei der Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft - nach FK - der Fall ist. Nur dieser Aspekt ist in
der Konvention geregelt und bedarf daher konventionskonformer Auslegung
(vgl. zur Auslegung von Staatsverträgen - insb. unter Berücksichtigung
der Artikel 31-33 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das
Recht der Verträge [SR 0.111; für die Schweiz i.K. getreten am 6. Juni
1990] - auch das Grundsatzurteil der ARK vom 12. Dezember 1995 i.S. L.H.,
Ungarn, EMARK 1996 Nr. 7, S. 50 ff., insb. Erwägungen 6c (a.a.O. S. 56)
und 7b (a.a.O. S. 58). Weder aus dem Sinne des Gesetzes noch aus den
Materialien ergeben sich indessen Anhaltspunkte dafür, dass für die
Frage des Asylwiderrufs eine Auslegung gewählt werden sollte, welche von
der für die Flüchtlingskonvention geltenden Lösung abweicht. Vielmehr
wird in der Botschaft zum AsylG vom 31. August 1977 (BBl 107 III 105 ff.)
ausdrücklich und einzig festgehalten, nach der fraglichen Bestimmung
stelle "der Verlust der Flüchtlingseigenschaft nach der Asylgewährung
einen Grund für die Aufhebung des Asyls dar (Bst. b)" (vgl. BBl
a.a.O. S. 135). Daraus kann geschlossen werden, dass auch nach dem Willen
des historischen Gesetzgebers bei Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b AsylG
eine Übereinstimmung von Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und
Widerruf des Asyls beabsichtigt war. Die gegenteilige Ansicht wurde zudem,
soweit ersichtlich, auch in der bisherigen strengen Praxis nirgends
vertreten. Vielmehr wurde sowohl für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
nach FK als auch für den Widerruf des Asyls nach schweizerischem Recht
der gleiche Massstab angewendet. An dieser Einheit ist festzuhalten. Für
den Asylwiderruf nach Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b AsylG sind somit
dieselben Grundsätze und Massstäbe anzuwenden, welche für eine
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach FK herangezogen werden.
d) Die frühere schweizerische Praxis hatte die beiden Kriterien der
Absicht und des Schutzerhaltes (vgl. oben Erw. 4b) vernachlässigt. Das
Bundesgericht anerkannte zwar, dass ein Flüchtling zwischen zwei Staaten
stehe, ging aber davon aus, dass er sich zwischen den beiden
Rechtsordnungen klar zu entscheiden habe. Ein Flüchtling habe durch
seinen Status nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Wer gleichzeitig
die Vorteile des Flüchtlingsstatus' im Aufenthaltsstaat, nämlich eine
weitgehende Gleichstellung mit den Inländern,
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