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Veränderungen im Heimatstaat gezogen werden kann (Werenfels,
a.a.O. S. 305). Allerdings sind Verhaltensweisen des Flüchtlings, welche
im Bestreben auf eine Normalisierung der Beziehungen erfolgen, bloss
Indizien für möglicherweise eingetretene objektive Änderungen, welche
nicht von der Prüfung der konkreten Umstände im Heimatland zu entbinden
vermögen. Es geht deshalb nicht an, ohne nähere Prüfung und Begründung
von einem solchen Indiz kurzerhand auf die Verwirklichung des
Beendigungstatbestandes von Artikel 1 C Ziffer 5 bzw. 6 FK zu schliessen.
Ohne dass weitere Hinweise für objektive Veränderungen im Verfolgerstaat
bestehen, kann deshalb eine vorübergehende Besuchsreise nur unter dem
Aspekt von Artikel 1 C Ziffer 1 FK von Bedeutung sein (Werenfels, a.a.O.
S. 318 Fn 193 und S. 325 mit weiteren Hinweisen). Dass in Vietnam eine
grundlegende und dauernde Veränderung der Verhältnisse, die seinerzeit
zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin geführt
haben, stattgefunden hätte, wird von der Vorinstanz nicht dargetan und
ist nicht ersichtlich. Somit ist im vorliegenden Fall einzig zu prüfen,
ob die Heimatreise der Beschwerdeführerin bedeutet, dass diese sich
freiwillig und absichtlich wieder unter den Schutz Vietnams, dessen
Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat und sie somit den
Aberkennungs- beziehungsweise Widerrufsgrund von Artikel 1 C Ziffer 1 FK
in Verbindung mit Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b AsylG erfüllt.
b) Literatur und Praxis gehen grundsätzlich davon aus, dass nicht jeder
Kontakt mit den Heimatbehörden einen Aberkennungsgrund im Sinne der oben
erwähnten Bestimmung der FK darstellt. Es müssen dazu vielmehr drei
Voraussetzungen kumulativ vorliegen, nämlich:
1) Die betroffene Person muss freiwillig handeln;
2) sie muss mit der Absicht handeln, sich dem Schutz des Heimatstaates zu
unterstellen;
3) sie muss diesen Schutz auch tatsächlich erhalten (vgl. Werenfels,
a.a.O. S. 306; Grahl-Madsen, a.a.O. S. 381; Handbuch UNHCR, Genf 1979, Rdz.
119; EMARK 1993 Nr. 22, S. 144; Grundsatzurteil der ARK vom 12. Dezember
1995 i.S. L.H., Ungarn, EMARK 1996 Nr. 7, S. 50 ff., insb. Erw. 8, S. 60
f.).
Hierbei trägt das Kriterium der Freiwilligkeit insbesondere dem Umstand
Rechnung, dass bestimmte Verhältnisse den Flüchtling geradezu zwingen können,
mit den heimatlichen Behörden in Kontakt zu treten.
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