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Aus den Erwägungen:
4. a) Vorerst ist zu klären, welcher der genannten Widerrufstatbestände
auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. Artikel 41 Absatz 1 AsylG regelt
den Widerruf des Asyls - abgesehen vom Fall des Erschleichens durch
falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen (Bst. a) - nicht
direkt, sondern verweist in Buchstabe b auf die in Artikel 1 C Ziffer 1 -
6 FK für den Verlust der konventionsrechtlichen Stellung aufgezählten Gründe.
In Doktrin und Praxis ist unbestritten, dass die Aufzählung der
Beendigungsklauseln des Artikels 1 Buchstabe C FK abschliessend ist,
mithin im Rahmen dieser Bestimmung keine weiteren Beendigungsgründe
bestehen (vgl. A. Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International
Law, Leyden 1966, Volume I, S. 369; E. D'Aoust, La mise en oeuvre des
clauses de cessation du statut de réfugié au vu de la doctrine, de la
jurisprudence et des recommandations du HCR, in Documentation-Réfugiés,
supplément au no 241, 26. April/9. Mai 1994, S. 1). Damit sind die in der
genannten Bestimmung abschliessend aufgeführten Gründe, die zu einer
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, auch für einen Widerruf
des von der Schweiz gewährten Asyls massgebend.
Die Ziffern 2 und 3 von Artikel 1 C FK (freiwilliger Wiedererwerb der
Staatsangehörigkeit oder Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit) fallen
hier ausser Betracht. Auch Ziffer 4 kann auf vorübergehende Aufenthalte
in der Heimat nicht angewendet werden, da diese Bestimmung eine
Niederlassung, also eine dauernde Rückkehr voraussetzt (S. Werenfels, Der
Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern 1987, S. 316
f.).
Entgegen der Meinung der Vorinstanz - die sie allerdings erst beiläufig
in der Vernehmlassung äussert - ist im vorliegenden Zusammenhang auch
Ziffer 5 (bzw. Ziff. 6, soweit Staatenlose betroffen sind) von Artikel 1 C
FK nicht anwendbar. Die Beendigungsgründe der Ziffern 1 - 4 der genannten
Bestimmung beziehen sich auf eine Veränderung in der Situation des Flüchtlings,
welche dieser selbst herbeigeführt hat, währenddem sich die
Beendigungsgründe der Ziffern 5 und 6 auf Veränderungen im
Verfolgerstaat beziehen, welche das Schutzbedürfnis des Flüchtlings
dahinfallen lassen (A. Grahl- Madsen, a.a.O. S. 368; UNHCR, Handbuch über
Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf
1979, Nr. 114 f.; Werenfels, a.a.O. S. 304 und 318). Zwar können mehrere
Widerrufsgründe gleichzeitig vorliegen, indem eine im Heimatland
eingetretene Situationsveränderung den Flüchtling veranlasst, seine
Beziehungen zum Heimatstaat zu normalisieren oder wenn umgekehrt aus
dieser Normalisierung der Schluss auf objektive
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