1996 / 12 - 93

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Aus den Erwägungen:

4. a) Vorerst ist zu klären, welcher der genannten Widerrufstatbestände auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. Artikel 41 Absatz 1 AsylG regelt den Widerruf des Asyls - abgesehen vom Fall des Erschleichens durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen (Bst. a) - nicht direkt, sondern verweist in Buchstabe b auf die in Artikel 1 C Ziffer 1 - 6 FK für den Verlust der konventionsrechtlichen Stellung aufgezählten Gründe. In Doktrin und Praxis ist unbestritten, dass die Aufzählung der Beendigungsklauseln des Artikels 1 Buchstabe C FK abschliessend ist, mithin im Rahmen dieser Bestimmung keine weiteren Beendigungsgründe bestehen (vgl. A. Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law, Leyden 1966, Volume I, S. 369; E. D'Aoust, La mise en oeuvre des clauses de cessation du statut de réfugié au vu de la doctrine, de la jurisprudence et des recommandations du HCR, in Documentation-Réfugiés, supplément au no 241, 26. April/9. Mai 1994, S. 1). Damit sind die in der genannten Bestimmung abschliessend aufgeführten Gründe, die zu einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, auch für einen Widerruf des von der Schweiz gewährten Asyls massgebend.

Die Ziffern 2 und 3 von Artikel 1 C FK (freiwilliger Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit oder Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit) fallen hier ausser Betracht. Auch Ziffer 4 kann auf vorübergehende Aufenthalte in der Heimat nicht angewendet werden, da diese Bestimmung eine Niederlassung, also eine dauernde Rückkehr voraussetzt (S. Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern 1987, S. 316 f.).

Entgegen der Meinung der Vorinstanz - die sie allerdings erst beiläufig in der Vernehmlassung äussert - ist im vorliegenden Zusammenhang auch Ziffer 5 (bzw. Ziff. 6, soweit Staatenlose betroffen sind) von Artikel 1 C FK nicht anwendbar. Die Beendigungsgründe der Ziffern 1 - 4 der genannten Bestimmung beziehen sich auf eine Veränderung in der Situation des Flüchtlings, welche dieser selbst herbeigeführt hat, währenddem sich die Beendigungsgründe der Ziffern 5 und 6 auf Veränderungen im Verfolgerstaat beziehen, welche das Schutzbedürfnis des Flüchtlings dahinfallen lassen (A. Grahl- Madsen, a.a.O. S. 368; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Nr. 114 f.; Werenfels, a.a.O. S. 304 und 318). Zwar können mehrere Widerrufsgründe gleichzeitig vorliegen, indem eine im Heimatland eingetretene Situationsveränderung den Flüchtling veranlasst, seine Beziehungen zum Heimatstaat zu normalisieren oder wenn umgekehrt aus dieser Normalisierung der Schluss auf objektive