|
|
Ein Gesuch um Familienzusammenführung mit dem in Vietnam
verbliebenen Ehemann der Beschwerdeführerin (geb. 1931) wurde am 20.
September 1990 vom damals zuständigen Delegierten für das Flüchtlingswesen
(DFW) mit der Begründung abgelehnt, dass sich Frau N. bereits in Vietnam
von ihrem Ehemann getrennt habe und deshalb die Voraussetzung von Artikel
7 Absatz 1 AsylG (Trennung der Familie durch die Flucht) nicht erfüllt
sei.
Wie erst im März 1992 der Fremdenpolizei bekannt wurde, hatte die
Beschwerdeführerin vom März bis Mitte April 1990 eine Besuchsreise nach
Vietnam unternommen. Wie sie anlässlich einer Befragung durch die
Fremdenpolizei vom 20. März 1992 erklärte, war diese Reise mit einem von
der vietnamesischen Botschaft in Genf ausgestellten Besuchervisum erfolgt;
der Grund der Reise sei ein Besuch bei ihrem schwer erkrankten Ehemann
gewesen.
Nachdem der Beschwerdeführerin dazu das rechtliche Gehör gewährt worden
war, verfügte das BFF am 10. Juli 1992 gestützt auf Artikel 1 C Ziffer 1
FK den Widerruf des Asyls und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführerin.
In einem an die Asylrekurskommission gerichteten Schreiben vom 18. Juli
1992 erläutert die Beschwerdeführerin die Gründe für ihre damalige
Reise nach Vietnam und verlangt sinngemäss die Aufhebung der
Widerrufsverfügung. Der Grund ihrer Reise liege einzig in der Erkrankung
ihres Ehemannes, und ihr sei nicht bewusst gewesen, dass die Flüchtlingskonvention
eine solche Reise nicht zulasse. Sie führt dazu weiter aus, sie habe
unter der seit 10 Jahren bestehenden Trennung von ihrem Ehemann und ihrer
in Vietnam verbliebenen Tochter sehr gelitten. Die von ihrer Tochter
telefonisch erhaltene Nachricht, dass ihr Ehemann schwer krank sei, habe
sie psychisch sehr stark belastet, und sie habe sich schliesslich zu
dieser Reise entschlossen, um ihren Mann ein letztes Mal wiederzusehen.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. August 1992 beantragt die Vorinstanz
Abweisung der Beschwerde.
Die ARK heisst die Beschwerde gut.
|