1996 / 12 - 92

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Ein Gesuch um Familienzusammenführung mit dem in Vietnam verbliebenen Ehemann der Beschwerdeführerin (geb. 1931) wurde am 20. September 1990 vom damals zuständigen Delegierten für das Flüchtlingswesen (DFW) mit der Begründung abgelehnt, dass sich Frau N. bereits in Vietnam von ihrem Ehemann getrennt habe und deshalb die Voraussetzung von Artikel 7 Absatz 1 AsylG (Trennung der Familie durch die Flucht) nicht erfüllt sei.

Wie erst im März 1992 der Fremdenpolizei bekannt wurde, hatte die Beschwerdeführerin vom März bis Mitte April 1990 eine Besuchsreise nach Vietnam unternommen. Wie sie anlässlich einer Befragung durch die Fremdenpolizei vom 20. März 1992 erklärte, war diese Reise mit einem von der vietnamesischen Botschaft in Genf ausgestellten Besuchervisum erfolgt; der Grund der Reise sei ein Besuch bei ihrem schwer erkrankten Ehemann gewesen.

Nachdem der Beschwerdeführerin dazu das rechtliche Gehör gewährt worden war, verfügte das BFF am 10. Juli 1992 gestützt auf Artikel 1 C Ziffer 1 FK den Widerruf des Asyls und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin.

In einem an die Asylrekurskommission gerichteten Schreiben vom 18. Juli 1992 erläutert die Beschwerdeführerin die Gründe für ihre damalige Reise nach Vietnam und verlangt sinngemäss die Aufhebung der Widerrufsverfügung. Der Grund ihrer Reise liege einzig in der Erkrankung ihres Ehemannes, und ihr sei nicht bewusst gewesen, dass die Flüchtlingskonvention eine solche Reise nicht zulasse. Sie führt dazu weiter aus, sie habe unter der seit 10 Jahren bestehenden Trennung von ihrem Ehemann und ihrer in Vietnam verbliebenen Tochter sehr gelitten. Die von ihrer Tochter telefonisch erhaltene Nachricht, dass ihr Ehemann schwer krank sei, habe sie psychisch sehr stark belastet, und sie habe sich schliesslich zu dieser Reise entschlossen, um ihren Mann ein letztes Mal wiederzusehen.

In ihrer Vernehmlassung vom 14. August 1992 beantragt die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde.

Die ARK heisst die Beschwerde gut.