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Diese Befürchtungen nahmen offenbar ein Ausmass an, welches bei
ihr selbst zu psychischen Problemen führte. Es stellt sich daher die
Frage, ob die geltend gemachten Beweggründe ausreichen, um die Absicht
der Unterschutzstellung resp. die Inkaufnahme der Schutzgewährung durch
den Heimatstaat zu verneinen.
Die Beschwerdeführerin stand unter grossem seelischem Druck, welcher sie
den Entschluss zur Reise fassen liess. Der auch im Handbuch des UNHCR
(vgl. Ziff. 125) erwähnte Sachverhalt des Besuches eines alten oder
kranken nahen Verwandten ist im vorliegenden Fall in beinahe klassischer
Weise erfüllt. Aufgrund der verwandtschaftlichen Nähe (Ehegatte) des
Besuchten sowie dessen fortgeschrittenen Alters und gesundheitlicher
Probleme stand die Beschwerdeführerin unter einem moralischen und
seelischen Druck, welcher sogar bei ihr selbst zu Problemen führte. Die
Heimatreise war offensichtlich allein Ausfluss dieses psychischen Druckes
und kann nicht als Ausdruck beabsichtigter Unterschutzstellung
interpretiert werden. Daran ändert vorliegend auch der Umstand nichts,
dass die Beschwerdeführerin legal mit einem Besuchervisum in ihren
Heimatstaat gereist ist.
Das Erfordernis der Absicht der Unterschutzstellung (vgl. oben Erwägungen
4b und 8a) ist somit im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Da die drei
Kriterien Freiwilligkeit, Absicht der Unterschutzstellung und effektive
Schutzgewährung kumulativ erfüllt sein müssen, erübrigt sich eine Prüfung,
ob die zwei weiteren Voraussetzungen gegeben seien. Die Beschwerdeführerin
erfüllt den Tatbestand des Artikels 1 C Ziffer 1 FK nicht. Es liegt damit
kein Grund für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und somit
auch nicht für einen Widerruf des Asyls gemäss Artikel 41 Absatz 1
Buchstabe b AsylG vor. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben.
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