1996 / 12 - 106

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Diese Befürchtungen nahmen offenbar ein Ausmass an, welches bei ihr selbst zu psychischen Problemen führte. Es stellt sich daher die Frage, ob die geltend gemachten Beweggründe ausreichen, um die Absicht der Unterschutzstellung resp. die Inkaufnahme der Schutzgewährung durch den Heimatstaat zu verneinen.

Die Beschwerdeführerin stand unter grossem seelischem Druck, welcher sie den Entschluss zur Reise fassen liess. Der auch im Handbuch des UNHCR (vgl. Ziff. 125) erwähnte Sachverhalt des Besuches eines alten oder kranken nahen Verwandten ist im vorliegenden Fall in beinahe klassischer Weise erfüllt. Aufgrund der verwandtschaftlichen Nähe (Ehegatte) des Besuchten sowie dessen fortgeschrittenen Alters und gesundheitlicher Probleme stand die Beschwerdeführerin unter einem moralischen und seelischen Druck, welcher sogar bei ihr selbst zu Problemen führte. Die Heimatreise war offensichtlich allein Ausfluss dieses psychischen Druckes und kann nicht als Ausdruck beabsichtigter Unterschutzstellung interpretiert werden. Daran ändert vorliegend auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin legal mit einem Besuchervisum in ihren Heimatstaat gereist ist.

Das Erfordernis der Absicht der Unterschutzstellung (vgl. oben Erwägungen 4b und 8a) ist somit im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Da die drei Kriterien Freiwilligkeit, Absicht der Unterschutzstellung und effektive Schutzgewährung kumulativ erfüllt sein müssen, erübrigt sich eine Prüfung, ob die zwei weiteren Voraussetzungen gegeben seien. Die Beschwerdeführerin erfüllt den Tatbestand des Artikels 1 C Ziffer 1 FK nicht. Es liegt damit kein Grund für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und somit auch nicht für einen Widerruf des Asyls gemäss Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b AsylG vor. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben.