1996 / 9 - 72

previous next

Gewaltakte der wieder offen ausgebrochenen Feindseligkeiten zwischen den verschiedenen kurdischen Gruppierungen beeinträchtigt (vgl. "Amnesty-Magazin" vom April 1995; "Neue Zürcher Zeitung" vom 28. Februar 1995; "Wochen-Zeitung" vom 25. November 1994).

Insoweit sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 7. Juli 1994 darauf beruft, der Rekurrent habe sich freiwillig wieder in dasjenige Land begeben, dessen Staatszugehörigkeit er besitze, ist zu berücksichtigen, dass in der vom Rekurrenten besuchten Region eine Sondersituation herrscht. Aus obigen Darlegungen geht nämlich hervor, dass dort die Macht nicht mehr von der Zentralgewalt, sondern von der IKF beziehungsweise - im Lichte der neusten Entwicklungen - je nach Gebiet von einer der beiden verfeindeten Kurdenparteien beziehungsweise ganz im Norden zeitweise von der türkischen Armee wahrgenommen wird. Dass die irakischen Sicherheitskräfte auch im irakischen Teil Kurdistans - beispielsweise mittels Sabotageakten - präsent sind, vermag an der Einschätzung, wonach es sich beim Nordirak um ein von der Zentralgewalt losgelöstes und von der UNO protegiertes Gebiet handelt, noch nichts zu ändern. Diese Auffassung wird schliesslich auch durch das vom Rekurrenten eingereichte Schreiben des UNHCR vom 4. November 1994 gestützt.

Die Anwendung von Artikel 1 C Ziffer 1 FK setzt nun aber voraus, dass der Betroffene mit den heimatlichen Behörden freiwillig Kontakt aufgenommen hat. Dass mit den heimatlichen Behörden diejenigen gemeint sind, welche grundsätzlich auch für die asylrelevante Verfolgung verantwortlich waren, ist unbestritten (vgl. Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im Schweizerischen Asylrecht, Bern 1987, S. 305: "Wer den Schutz der Behörden seines Heimatstaates beansprucht, gibt zu erkennen, dass er ihnen gegenüber keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung mehr hat"). Ferner liegt auf der Hand, dass gemäss Artikel 1 C Ziffer 4 FK, der vorliegend nicht zur Anwendung gelangt, mit der Rückkehr in "das Land" ohnehin nur ein Gebiet in Frage käme, wo die Elemente der Staatlichkeit seitens des Verfolgers gegeben sind. Was nun den Rekurrenten anbelangt, so ist er den Akten zufolge wegen seines politischen Engagements und der begangenen Desertion geflohen und mithin aus Angst vor Repressalien durch die landesweit operierenden Militär- und Zivilbehörden. Die vorübergehende Rückkehr in ein Gebiet, das unter Schutz der UNO von lokalen Behörden verwaltet wird, die gemäss obenstehenden Darlegungen die Aufforderung der Zentralmacht, sich in irakisch kontrolliertes Gebiet zu begeben, weitgehend missachteten und demzufolge schon aus diesem Grunde nicht als deren loyale Organe angesehen werden können, kann nach Auffassung der Kommission noch nicht als Kontaktaufnahme im Sinne der