1996 / 9 - 71

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In seiner Replik vom 22. Dezember 1994 hält der Beschwerdeführer an den bisherigen Darlegungen fest. Seine Anwesenheit im Nordirak sei zwar nicht für den Eheschluss an sich auf dem Standesamt, wohl aber für die damit verbundenen religiösen Zeremonien erforderlich gewesen.


Aus den Erwägungen:

2. c) Aufgrund der Aktenlage ist unbestritten, dass sich der Rekurrent eine irakische Identitätskarte ausstellen liess und sich während ungefähr eines Monats im Nordirak aufgehalten hat. Es ist nun zu beurteilen, ob er sich dadurch in rechtlich relevanter Weise unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt hat.

Nachdem sich die irakische Armee am 28. Februar 1991 aus Kuwait zurückgezogen hatte, brachen unter anderem auch im nordöstlichen Teil von Irakisch-Kurdistan Kämpfe aus. Diese Aufstände wurden von den irakischen Streitkräften bis Ende März 1991 niedergeschlagen. Die anschliessende Repressionswelle gegen die Zivilbevölkerung löste eine Massenflucht aus. Aufgrund dieser Sachlage verabschiedete der UNO-Sicherheitsrat am 5. April 1991 die Resolution 688, in welcher die irakische Regierung zur Beendigung der Repression aufgefordert wurde. Gleichzeitig wurde der irakischen Führung verboten, den 36. nördlichen Breitengrad mit Kampfflugzeugen zu überfliegen - ein Verbot, das auch heute noch in Kraft ist. Doch bereits nach dem Abzug der alliierten Truppen im Juli 1991 kam es erneut zu Uebergriffen der irakischen Armee in der UNO-Schutzzone. Diese dauerten bis zum 23. Oktober 1991. In der Folge beschränkte sich die irakische Zentralmacht darauf, das Gebiet in wirtschaftlicher Hinsicht zu boykottieren. Ausserdem wurden Staatsbedienstete aufgefordert, in irakisch kontrollierte Gebiete umzusiedeln. Die Mehrheit der Staatsangestellten blieb indessen trotz Lohnausfall an Ort. Die Irakische Kurdistan-Front (IKF), die nach dem Rückzug der irakischen Streitkräfte die Macht im Norden Iraks übernommen hatte, war erst nach einiger Zeit in der Lage, die Bezahlung der Löhne zu gewährleisten. Bei den durch die IKF organisierten Wahlen für eine neue kurdische Nationalversammlung errangen im Mai 1992 die Demokratische Partei Kurdistans (DKP) unter der Führung Barzanis und die Patriotische Union Kurdistans (PUK) unter der Führung von Talabani je ungefähr die Hälfte der Mandate. Die darauf eingeleiteten demokratischen Reformen - Schutz der Menschenrechte, Unabhängigkeit der Gerichte, zentrale Vollzugsstrukturen mit klaren Verantwortlichkeiten - werden jedoch nebst der katastrophalen wirtschaftlichen Situation zunehmend durch