1996 / 9 - 70

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dung führte die Vorinstanz im wesentlichen aus, dass sich der Rekurrent im Februar 1994 eine irakische Identitätskarte habe ausstellen lassen. Ferner habe er in seinem Heimatland geheiratet. Dadurch habe er sich freiwillig wieder unter den Schutz desjenigen Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, begeben, womit die Voraussetzungen zum Widerruf des Asyls und zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Artikel 41 AsylG in Verbindung mit Artikel 1 C Ziffer 1 FK gegeben seien.

In seiner Stellungnahme vom 1. Juli 1994 wies der Rekurrent durch seine Vertreterin darauf hin, dass er sich nicht unter den Schutz der irakischen Regierung gestellt habe. Beim irakischen Teil Kurdistans, wo er sich während eines Monats aufgehalten habe, handle es sich um eine UNO-Schutzzone, die faktisch einen eigenen Staat darstelle. Ferner sei die Ehe durch Fernheirat - mit dem Bruder des Rekurrenten als Stellvertreter - zustande gekommen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer die irakische Identitätskarte nicht selbst, sondern durch seinen Bruder beantragt. Die Voraussetzungen für einen Asylwiderruf seien somit nicht erfüllt.

Mit Verfügung vom 7. Juli 1994 widerrief die Vorinstanz das dem Beschwerdeführer gewährte Asyl und aberkannte gleichzeitig dessen Flüchtlingseigenschaft. Zur Begründung wurden im wesentlichen die bereits in der Zwischenverfügung vom 22. Juni 1994 erwähnten Argumente aufgeführt. Ferner sei der Rekurrent gemäss Ehevertrag - entgegen seinen Darlegungen - persönlich vor dem Court of Personal Statute der Republik Irak in Arbil erschienen.

Mit Eingabe vom 10. August 1994 beantragt der Rekurrent, es sei die Verfügung des BFF vom 7. Juli 1994 aufzuheben. Vom Asylwiderruf und von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sei abzusehen. Zur Begründung wird zum einen auf die Stellungnahme vom 1. Juli 1994, die die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe, verwiesen. Zum anderen wird präzisiert, dass der Rekurrent - entgegen der Feststellung der Vorinstanz - beim Eheschluss nicht persönlich beteiligt gewesen sei. Entsprechend könne nicht von einer Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden ausgegangen werden. 

Mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 1994 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Falls es sich beim Eheschluss tatsächlich um eine Fernheirat gehandelt hätte, wäre die Anwesenheit des Rekurrenten im Nordirak gar nicht notwendig gewesen.