1996 / 9 - 73

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vom BFF erwähnten Bestimmung angesehen werden. Dasselbe gilt an sich für die Ausstellung einer Identitätskarte durch die nordirakischen Behörden, zumal der Rekurrent gemäss seinen glaubhaften Versicherungen nie die Absicht hatte, sich ausserhalb der Schutzzone zu bewegen. Gleichzeitig ist einzuräumen, dass sich der Beschwerdeführer durch seine Reise in dieses Gebiet möglicherweise einer erhöhten Gefährdung aussetzte. Dass ihm und seinem Bruder, der für die Organisation der Reise zuständig gewesen sei, im Ergebnis nichts widerfuhr, ist indessen als weiteres Indiz dafür zu werten, dass die Macht in der von ihm bereisten Region faktisch nicht bei den ihn seinerzeit zur Ausreise motivierenden Zentralbehörden, sondern weitgehend bei den lokalen Behörden liegt. Davon, dass sich der Rekurrent in den "Machtbereich" des Verfolgerstaates begeben habe, ist somit entgegen der vorinstanzlichen Verfügung nicht auszugehen. 

d) Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Rekurrent durch die Beschaffung einer irakischen Identitätskarte und die Heirat im Nordirak nicht unter den Schutz des irakischen Staates im Sinne des Gesetzes gestellt hat. Die Frage, ob es sich beim Eheschluss um eine Fernheirat gehandelt habe oder nicht, ist mangels Relevanz nicht näher zu prüfen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich auch ein Eingehen auf die vom Rekurrenten sinngemäss gerügte Gehörsverletzung. Da die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Beendigungsgrundes von Artikel 1 C Ziffer 1 FK vorliegend nicht erfüllt sind, ist die Beschwerde mithin gutzuheissen.