1996 / 7 - 51

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l'eventuale esistenza di un motivo grave ai sensi dell'art. 1 C n. 5 cpv. 2 Conv. ostativo alla revoca medesima (consid. 12). 



Grundsatzentscheid:2
Art. 41 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 C Ziff. 1 FK: Widerruf des Asyls wegen Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates.

1. Auslegung der internationalen Konventionsbestimmung nach dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (Erw. 6 und 7).

2. Artikel 1 C Ziffer 1 FK findet Anwendung, sofern drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Der Akt, mit welchem der Flüchtling mit seinem Heimatstaat in Kontakt tritt, muss freiwillig ausgeführt sein, der Flüchtling muss die Absicht gehabt haben, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und dieser muss ihm tatsächlich gewährt worden sein. In diesem Zusammenhang sind die Gründe sowie die Häufigkeit und Dauer der jeweiligen Aufenthalte zu prüfen; im weiteren ist zu berücksichtigen, ob die Einreise heimlich erfolgte und ob die Heimkehrer Behelligungen durch die heimatlichen Behörden ausgesetzt waren (Erw. 8-10).

3. Die blosse Anwesenheit auf dem Territorium des Heimatstaates begründet noch keine Inanspruchnahme des Schutzes (Erw. 10).

4. Im vorliegenden Fall kann die nur kurzzeitige Einreise in den Heimatstaat aus Pietätsgründen wie der Andacht vor dem Grab der Eltern nicht als Grund zum Widerruf des Asyls gemäss Artikel 1 C Ziffer 1 FK eingestuft werden (Erw. 11).

5. Der Widerruf kann auch nicht gestützt auf den - vom BFF nicht angerufenen - Artikel 1 C Ziffer 5 FK (veränderte Verhältnisse im Heimatstaat) bestätigt werden, da sich anhand der Akten die individuellen Gründe für die Asylgewährung nicht feststellen lassen und somit nicht geprüft werden kann, ob einem solchen Widerruf allfällige "triftige




2  Entscheid über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäss Art. 12 Abs. 2 Bst. a und b der Verordnung über die Schweizerische Asylrekurskommission (VOARK; SR 142.317).