1996 / 6 - 48

previous next

gerung die Internierung in einem Konzentrationslager beziehungsweise die Erschiessung angedroht worden. Etwas später habe man ihm als letzte Alternative das Verlassen des Gebietes der Republik Srpska in Richtung Ungarn angeboten.

Das BFF stellte mit Verfügung vom 22. Dezember 1993 fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz. Aufgrund des Bundesratsbeschlusses (BRB) vom 18. Dezember 1991 betreffend Deserteure und Refraktäre aus Ex-Jugoslawien wurden die Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen. Zur Begründung führte es unter anderem aus, die Bestrafung wegen Dienstverweigerung sei Folge einer Verletzung staatsbürgerlicher Pflichten.

Die ARK heisst die Beschwerde gut.


Aus den Erwägungen:

6. a) Der Beschwerdeführer wurde von den quasistaatlichen Behörden der Republik Srpska zum Militärdienst aufgeboten, den er jedoch verweigerte.

Die Vorinstanz hält dazu generell fest, dass eine allfällige Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung nicht als asylrelevante Verfolgung zu betrachten sei und dass keine Hinweise auf eine drohende unangemessen überhöhte, menschenrechtswidrige Strafe vorlägen. Auch bestünden keinerlei Indizien für eine aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen erfolgende Strafschärfung (sog. Polit-Malus; vgl. S. Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im Schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 166 Fn. 4; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Ziff. 85).

Diese Erwägungen und Schlüsse treffen im vorliegenden Fall nicht zu. Die Beschwerdeführer sind Bosnier islamischen Glaubens, die mit der Entstehung und internationalen Anerkennung der Republik Bosnien-Herzegowina zu deren Staatsangehörigen wurden. Der Beschwerdeführer war vor der Sezession Bosnien-Herzegowinas Angehöriger der Streitkräfte der damaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien. Am 4. Mai 1992 beschloss indessen die ex-jugoslawische Zentralregierung den Rückzug ihrer Streitkräfte aus Bosnien-Herzegowina. Er wurde im Juni 1992 somit nicht durch die