1996 / 6 - 49

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Jugoslawische Volksarmee, deren Angehöriger er gewesen war, sondern durch die Militärbehörden der selbsternannten Republik Srpska aufgeboten. Die Vorinstanz verkennt, dass der Beschwerdeführer als bosnischer Staatsangehöriger gegenüber dieser quasistaatlichen Organisation nicht zum Militärdienst verpflichtet werden konnte, da er nach den Grundsätzen des Völkerrechts nicht zum Kriegsdienst gegen seinen Heimatstaat verpflichtet werden darf (vgl. Seidl-Hohenveldern, Völkerrecht, 6. Auflage, Köln u.a. 1987, S. 406, Rz. 1846 zur Stellung der Bevölkerung in besetzten Gebieten). Somit kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz die Androhung einer Bestrafung des Beschwerdeführers für die Verweigerung des Militärdienstes in den serbisch-bosnischen Streitkräften auch nicht als Folge einer Verletzung von staatsbürgerlichen Pflichten des Beschwerdeführers betrachtet werden.

Er wurde vielmehr vor die Wahl gestellt, entweder Militärdienst in einem Krieg gegen seinen Heimatstaat zu leisten, in einem Konzentrationslager interniert beziehungsweise erschossen zu werden oder aus dem Gebiet der international nicht anerkannten Republik Srpska auszureisen. Aufgrund dieses Druckes seitens der quasistaatlichen Gewalt und angesichts der damals einsetzenden ethnischen Säuberungen in der Region Banja Luka waren die Beschwerdeführer zum Verlassen ihrer Heimat gezwungen. Durch die gezielten Versuche der serbisch-bosnischen Behörden, den Beschwerdeführer, ohne dazu das Recht zu haben, zum Militärdienst aufzubieten und der behördlicherseits ausgesprochenen Drohung der Einweisung in ein Konzentrationslager beziehungsweise der Erschiessung wurden die Beschwerdeführer, einzig wegen ihrer Eigenschaft als bosnische Muslime, individuell und stärker von Verfolgungsmassnahmen bedroht als jene, die ihre Heimatorte aufgrund der allgemeinen gefährlichen Lage verlassen mussten.

Da den Beschwerdeführern keine Fluchtalternative in Bosnien-Herzegowina zur Verfügung stand, drohten ihnen zum Zeitpunkt der Ausreise ernsthafte Nachteile im Sinne von Artikel 3 AsylG.