1996 / 5 - 45

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f) Schliesslich ist es auch zutreffend, wenn im Beschwerdeverfahren - unter Hinweis auf ein anderes Asylverfahren - geltend gemacht wird, die Vorinstanz weiche von ihrer eigenen bisherigen Praxis ab, indem sie nunmehr im Asylverfahren der Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Vertretung im Asylverfahren ausgeschlossen habe, während in jenem anderen Asylverfahren die Möglichkeit der Vertretung bejaht und auf das vom gesetzlichen Vertreter gestellte Asylgesuch eingetreten (und Asyl gewährt) worden sei.

Die Ausführungen nehmen Bezug auf das Asylverfahren von S. B. (N 269 434), eines ebenfalls der syrisch-orthodoxen Minderheit in der Türkei angehörenden Gesuchstellers. S. B. war im Alter von neun Jahren von seinen Eltern in die Schweiz zu seinen hier lebenden Geschwistern geschickt worden; S.' Bruder wurde von der zuständigen Vormundschaftsbehörde als dessen Vertretungsbeistand eingesetzt und stellte in der Folge als Vertreter des Knaben ein Asylgesuch. Zur Ermittlung des Sachverhalts standen dem BFF schriftliche Beweisunterlagen zur allgemeinen Lage der Christen in der Türkei sowie zu direkt gegen die Familie des Kindes gerichteten Verfolgungsmassnahmen zur Verfügung; ausserdem wurde der Knabe angehört; auch sein Bruder wurde zur Situation der Familie in der Heimat befragt. Das BFF richtete seine Mitteilungen im Verlaufe des Asylverfahrens (Einladungen zur Befragung) wie auch den positiven Asylentscheid an S.' Bruder als dessen Beistand.

Ausdrückliche Abklärungen zur Frage, ob S. für die Durchführung eines Asylverfahrens als urteilsfähig gelten könne, wurden in jenem Verfahren nicht vorgenommen; es vermag denn auch nicht zu überzeugen, wenn die Vorinstanz nunmehr in ihrer Vernehmlassung - um den Hinweis auf eine vorgenommene Praxisänderung zu entkräften - ausführt, der neuneinhalbjährige S. B. habe in seinem Asylverfahren als urteilsfähig erachtet werden dürfen, während dies bei der erst siebeneinhalbjährigen Beschwerdeführerin nicht der Fall gewesen sei.

g) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einreichung eines Asylgesuches ein höchstpersönliches Recht darstellt, welches der urteilsfähige Minderjährige selber ausüben kann, welches indessen - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - für den Urteilsunfähigen eine Vertretung nicht ausschliesst. Angesichts der Schutzbedürftigkeit, die zweifellos auch für eine urteilsunfähige Person gegeben sein kann, kann für die urteilsunfähige Person ein Asylgesuch durch den gesetzlichen Vertreter eingereicht werden.