| |
|
M. V.s Asylgesuch wurde von ihrer Schwester F. U.-V., durch ihren Rechtsvertreter, eingereicht. Bei der Einreichung des Asylgesuchs am 15. April 1994 handelte F.
U.-V. als vom Vater M.s, dem gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigte (vgl. Vollmacht des Vaters vom 15.12.1993); zu Recht wird im übrigen im Beschwerdeverfahren ausgeführt, angesichts der für die syrisch-orthodoxe Minderheit in der Türkei bestehenden kritischen Lage könne bereits die Vollmacht des Vaters - mit dem ausdrücklichen Wunsch, M. möge in der Schweiz aufgenommen werden - sinngemäss als Ersuchen um Asyl für sein Kind betrachtet werden. Mit Verfügung der Vormundschaftsbehörde X vom 15. Juli 1994 wurde F.
U.-V. als Vertretungsbeistand im Sinne von Artikel 392 Ziffer 3 ZGB für M. ernannt; zum Zeitpunkt des Ergehens der vorinstanzlichen Verfügung am 7. Februar 1995 war sie mithin M.s gesetzliche Vertreterin.
Unter diesen Umständen (Einreichung des Asylgesuchs für M. V. durch ihren gesetzlichen Vertreter) ist die Vorinstanz zu Unrecht auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Die Beschwerde ist
gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und die Sache ist an die Vorinstanz zur Durchführung des Asylverfahrens zurückzuweisen.
Die im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Rüge der Verletzung von Parteirechten - der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hatte mit Eingabe ans BFF vom 20. Mai 1994 um "Akteneinsicht in alle entscheidrelevanten Beweismittel des Bundesamtes, insbesondere betreffend allgemeine Lagebeurteilung und damit Prognose der Verfolgungsgefahr der Zukunft" ersucht, welche ihm indessen vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht gewährt worden ist - kann bei dieser Sachlage
offenbleiben.
|