1996 / 5 - 44

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Vertretungsmöglichkeit einer Asylgesuchseinreichung wird indessen nicht aufgegriffen.

Nicht zu überzeugen vermag die (möglicherweise auf einer Verwechslung der privatrechtlichen Terminologie betreffend absolut und relativ höchstpersönliche Rechte beruhende) Konzeption von She Léonard Okitundu (Kommentierung des erwähnten Entscheids des Bundesrates vom 19.8.1992, in ASYL 1992/4, S. 69 f.), wonach einerseits die Einreichung eines Asylgesuchs als absolut höchstpersönliches Recht, das Geltendmachen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch den Minderjährigen demgegenüber andererseits als ein relativ höchstpersönliches Recht verstanden werden müsse.

e) Das UNHCR diskutiert in seinem Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (nicht-amtliche Uebersetzung, Genf 1979) die Problematik der unbegleiteten Minderjährigen (Ziff. 213 ff.) - nebst Ausführungen zu Asylgesuchen geistig gestörter Personen (Ziff. 206 ff.) - unter dem Titel "Fälle mit besonderen Schwierigkeiten bei der Tatbestandsaufnahme". Es wird darauf hingewiesen, dass bei minderjährigen Gesuchstellern die üblichen Kriterien für eine begründete Furcht kaum angewendet werden könnten; verschiedene Erwägungen beziehen sich sodann auf heranwachsende Jugendliche mit einem gewissen Grad der Reife. Betreffend Antragsteller im Kindesalter führt das UNHCR aus, bei der Sachverhaltsabklärung seien allenfalls mit der Mentalität eines Kindes vertraute Fachpersonen beizuziehen und objektive Faktoren - wie etwa die Verhältnisse der Eltern und der andern Familienmitglieder und ihre Situation im Herkunftsland - stärker zu berücksichtigen; Rückschlüsse auf eine begründete Furcht des Kindes liessen sich auch aus der Frage gewinnen, ob eine begründete Furcht seiner Eltern diese veranlasst habe, das Kind in ein anderes Land zu schicken.

Das UNHCR befasst sich in seinem Handbuch im Zusammenhang mit der Problematik der Asylgesuche von Kindern also mit Möglichkeiten, wie in solchen Fällen - wo eine Erstellung des Sachverhalts auf dem üblichen Weg der Anhörung zu den Asylgründen Schwierigkeiten bereitet - Entscheidgrundlagen gefunden werden können, um das Vorliegen einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu beurteilen. Damit geht jedoch das UNHCR eindeutig davon aus, dass in solchen Fällen ein Asylverfahren beziehungsweise - gemäss der Konzeption der Flüchtlingskonvention - ein Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft durchzuführen ist, auch wenn es sich um das Asylgesuch eines (nicht urteilsfähigen) Kindes handelt.