1996 / 5 - 43

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fassen sich mit der Problematik nicht. Bersier vertritt, ohne dies näher auszuführen, die Meinung, ein Asylgesuch könne nicht durch einen Vertreter eingereicht werden, ebenso wie es nicht telefonisch oder schriftlich eingereicht werden könne (Bersier, a.a.O., S. 74); seine Ausführungen beziehen sich - wie sich aus dem Zusammenhang ergibt - auf urteilsfähige und handlungsfähige Asylsuchende, während die Problematik eines urteilsunfähigen Schutzbedürftigen offenbleibt. Achermann/Hausammann scheinen einerseits von der Vertretungsfeindlichkeit der Asylgesuchseinreichung auszugehen, wenn sie ausführen: "Die Einreichung eines Asylgesuches gilt als ein sogenannt "höchstpersönliches" Recht, d.h. ein Recht, das einem Menschen um seiner Persönlichkeit willen zusteht (Art. 19 Abs. 2 ZGB) und keine Vertretung erlaubt." (Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 238). Andererseits verweisen sie in diesem Zusammenhang auf das bereits erwähnte Kreisschreiben des DFW vom 30. Oktober 1989 (Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 239). Dieses Kreisschreiben ging indessen eindeutig davon aus, dass auch für einen urteilsunfähigen unbegleiteten Minderjährigen - sofern das Kindswohl dies erfordert - durchaus ein Asylverfahren durchgeführt werden kann. Es sah vor, dass bei fehlender Urteilsfähigkeit ".. allein das Kindeswohl über die Frage einer weiteren Anwesenheit in der Schweiz oder die Rückführung zu den Eltern oder Erziehungsberechtigten" entscheide (Ziff. 1.1 des Kreisschreibens vom 30.10.1989); die zuständige kantonale Vormundschaftsbehörde und der DFW hätten gemeinsam zu entscheiden, ob im Sinne des Kindswohls die Durchführung eines Asylverfahrens oder vielmehr die sofortige Heimkehr die bessere Lösung darstelle (Ziff. 1.1 des Kreisschreibens vom 30.10.1989).

Das heute in Kraft stehende Kreisschreiben des BFF vom 15. Februar 1995 äussert sich zur hier interessierenden Frage nicht ausdrücklich und klar. Es sieht betreffend urteilsunfähige Minderjährige vor, dass - sofern die Urteilsunfähigkeit bereits an der Empfangsstelle offensichtlich werde - die Empfangsstelle "die kantonale Behörde über die weitere Vorgehensweise im betreffenden Verfahren" informiere (Ziff. 2.1), beziehungsweise dass - sofern die kantonale Behörde zum Schluss komme, ein Gesuchsteller sei offensichtlich nicht urteilsfähig - die kantonale Behörde auf eine Anhörung verzichte und das Dossier "zwecks Einleitung weiterer Schritte" ans BFF übermittle (Ziff. 2.2.2.). In Ziffer 3 (betreffend Fragen eines Wegweisungsvollzugs) scheint das Kreisschreiben zwar anzudeuten, auf ein Asylgesuch eines urteilsunfähigen Minderjährigen werde nicht eingetreten ("Wird ein Asylgesuch abgelehnt oder wird darauf nicht eingetreten [beispielsweise weil der Betroffene nicht urteilsfähig ist] ..."); die Problematik der Vertretungsfeindlichkeit beziehungsweise