1996 / 5 - 42

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lichen Vertreter wahrgenommen werden - ausgehen. Die Charakterisierung eines höchstpersönlichen Rechts als absolut und damit als vertretungsfeindlich ist nur in restriktivem Sinne anzunehmen, da dies bedeutet, dass ein solches Recht im Falle einer urteilsunfähigen Person überhaupt nicht ausgeübt werden kann (BGE 117 II 7f.); massgeblich, um ein höchstpersönliches Recht als absolut zu charakterisieren, erscheint, dass sich dies durch den Schutz des Urteilsunfähigen rechtfertigt (A. Bucher, a.a.O., S. 59 N 173). Die öffentlichrechtliche Doktrin zieht die Unterscheidung absolut und relativ höchstpersönlicher Rechte ausdrücklich etwa in der Diskussion grundrechtlicher Fragestellungen wie der Frage der Grundrechtsmündigkeit für den urteilsfähigen Minderjährigen bei (vgl. P. Saladin, Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und Kindern als Gegenstand des Verfassungsrechts, in: Familienrecht im Wandel, Festschrift für Hans Hinderling, Basel/Stuttgart 1976, S. 175 ff.); auch dieser Autor geht davon aus, dass Grundrechtspositionen (mit wenigen Ausnahmen wie etwa der Ehefreiheit) der Vertretung durch den gesetzlichen Vertreter zugänglich und damit den relativ höchstpersönlichen Rechten zuzurechnen seien (Saladin, a.a.O., 187 ff.).

Nach dem Gesagten - namentlich aufgrund der Ueberlegung, dass höchstpersönliche Rechte nur in restriktivem Sinne als vertretungsfeindlich aufzufassen sind, soweit sich dies durch den Schutz des Urteilsunfähigen rechtfertigt - erweist sich die Auffassung der Vorinstanz, das Einreichen eines Asylgesuches sei ein der Vertretung nicht zugängliches höchstpersönliches Recht, als nicht haltbar. Wie im Beschwerdeverfahren zutreffend ausgeführt wird, kann fraglos auch eine urteilsunfähige Person Verfolgung (sei es als Individualverfolgung oder als Kollektivverfolgung) aus politischen, ethnischen, religiösen oder ähnlichen Gründen erleiden oder von solcher Verfolgung bedroht sein, und es würde dem Zweck des Asylgesetzes - der Schutzgewährung an Verfolgte oder von Verfolgung Bedrohte - diametral widersprechen, sollte nicht für die urteilsunfähige und damit selber nicht handlungsfähige Person ihr gesetzlicher Vertreter um asylrechtlichen Schutz nachsuchen können. Gerade die gesetzliche Zielsetzung des Asylgesetzes lässt es nicht zu, dass die im Privatrecht aus Gründen der Schutzgewährung für den Urteilsunfähigen vorgesehene Vertretungsfeindlichkeit gewisser höchstpersönlicher Rechte hier angenommen wird; vielmehr muss - im Sinne der privatrechtlichen Terminologie - die Asylgesuchseinreichung als relativ höchstpersönliches Recht, welches mithin für den Urteilsunfähigen durch seinen Vertreter ausgeübt wird, konzipiert werden.

d) Die asylrechtliche Literatur beschäftigt sich kaum mit der Frage, ob die Einreichung eines Asylgesuches eine Vertretung zulasse. Kälin und Werenfels be-