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mit dem Nichteintretensentscheid ordnete das BFF die Wegweisung von M. V. aus der Schweiz an, erachtete indessen einen Wegweisungsvollzug im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar und verfügte die vorläufige Aufnahme von M. V. Insbesondere hielt das BFF in diesem Zusammenhang fest, die syrisch-orthodoxe Gemeinde im Südosten der Türkei sei durch den Auswanderungsprozess in ihren sozialen Strukturen in Auflösung begriffen, womit der Druck der muslimischen Bevölkerung auf die verbleibende Restgemeinde immer grösser werde und womit dem Rückhalt in der eigenen Familie und im erweiterten Familienverband umso grössere Bedeutung zukomme. Nachdem M.s Familie nicht mehr als intakt bezeichnet werden könne und ihre Schutzfunktion nicht mehr so erfüllen könne, wie die dortige Situation es erfordere, würde eine Rückkehr deshalb für M. eine Gefährdung im Sinne von Artikel 14a Absatz 4 ANAG darstellen
Im Beschwerdeverfahren wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der
Massgabe, auf das Asylgesuch einzutreten. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde.
Die Asylrekurskommission heisst die Beschwerde gut.
Aus den Erwägungen:
2. - Die verfahrensrechtliche Prozessfähigkeit entspricht der zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit (Art. 12 ff.
ZGB); handlungsunfähige Personen führen einen Prozess durch ihren gesetzlichen Vertreter, es sei denn, es gehe um höchstpersönliche Rechte oder um Rechtsbeziehungen, für welche der Unmündige beschränkt handlungsfähig ist (vgl. F.
Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 180; P. Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Bern 1979, S. 88 f.; A. Kölz / I. Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, N 108); die Anwendbarkeit des Schweizerischen Rechts ergibt sich aus Artikel 35 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20
IPRG.
M. V. ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren vertreten durch ihre Schwester F.
U.-V., welche mit Verfügung der zuständigen Vormundschaftsbehörde vom 15. Juli 1994 zu ihrem Vertretungsbeistand im Sinne von Artikel 392 Ziffer 3 ZGB ernannt worden ist; F.
U.-V. ihrerseits hat den Rechtsver-
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