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Schweiz gekommen; sie hätten Angst vor den "Römern" - das seien jene, die Gewehre tragen würden - gehabt. Es habe draussen einmal gehört, wie geschossen worden sei. Die "Römer" hätten die Menschen geschlagen; auch der Onkel, der in der Kirche ministriert habe, sei geschlagen worden; ebenso seien die "Römer" öfters nach Hause gekommen, wobei sie auch den Vater geschlagen hätten. Der Religionslehrer sei von Wächtern ausserhalb des Dorfes festgenommen und lange Zeit festgehalten worden.
Mit verschiedenen Eingaben reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem BFF Beweisunterlagen bezüglich der Lage der syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei sowie bezüglich der Lage im Heimatdorf der Familie V. zu den Akten. Er machte geltend, M. V. müsse in der Türkei in begründeter Weise zukünftige Verfolgung befürchten; unter Hinweis auf ein anderes Asylverfahren (auf welches in den Erwägungen eingehender Bezug zu nehmen ist) führte er aus, auch Fälle von Kindesentführung, -verstümmelung und -tötung seien als staatlich inszenierte oder zumindest geförderte Vertreibungsmassnahmen gegen syrisch-orthodoxe Christen bereits bekannt geworden.
Mit Eingaben an die kantonalen Behörden (Fremdenpolizei, Vormundschaftsbehörde) wies der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin darauf hin, M. könne bezüglich eines Asylverfahrens angesichts ihres Alters und angesichts der Komplexität des Verfahrens nicht als urteilsfähig betrachtet werden. Er ersuchte um Einleitung der nötigen Schritte zur Rechtsverbeiständung des Kindes. Mit Verfügung vom 15. Juli 1994 errichtete die Vormundschaftsbehörde X für M. V. eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Artikel 392 Ziffer 3
ZGB. M.s Schwester F. U.-V. wurde als Beistand ernannt und beauftragt, M. in allen persönlichen Interessen zu vertreten und diese zu wahren.
Mit Verfügung vom 7. Februar 1995 trat das BFF auf das Asylgesuch nicht ein. Zur Begründung führte das BFF aus, M. V. habe zwar zu ihren Erlebnissen altersgerechte Aussagen machen können, jedoch müsse aufgrund ihres Alters und der Art ihrer Erlebnisschilderungen davon ausgegangen werden, sie vermöge die Bedeutung und Tragweite eines Asylbegehrens nicht zu erkennen und besitze die für das Einreichen eines Asylgesuchs notwendige Urteilsfähigkeit nicht. Die Einreichung eines Asylgesuches stelle ein höchstpersönliches Recht dar, welches der urteilsfähige Minderjährige gemäss Artikel 19 Absatz 2 ZGB selbständig ausüben könne, welches indessen nicht delegiert werden könne und für den Urteilsunfähigen nicht durch einen Rechtsvertreter oder einen Beistand ausgeübt werden könne. Mangels Urteilsfähigkeit fehle es M. V. mithin an der Prozessvoraussetzung der Handlungsfähigkeit. Gleichzeitig
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