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schwister - so auch die Schwester F. U.-V. - leben in der Schweiz. Am 21. August 1993 reiste die Mutter der Familie V. zusammen mit M., im Besitz eines Touristenvisums, in die Schweiz ein. Nach einem zweiwöchigen Aufenthalt bei F.
U.-V. reisten die beiden weiter nach Belgien, um den dort lebenden Sohn beziehungsweise Bruder zu besuchen. In Belgien verstarb M.s Mutter am 19. November 1993 an einer Tumorkrankheit; F.
U.-V. und ihr Mann holten M. daraufhin zu sich in die Schweiz.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 1993 an die Vormundschaftsbehörde X ersuchten F.
U.-V. und ihr Mann darum, das Kind M. als Pflegekind aufnehmen zu können. Sie wiesen auf die familiäre Situation nach dem Tod der Mutter und auf die schwierige Situation der Christen im Südosten der Türkei hin, welche eine Rückkehr des Kindes nicht zumutbar erscheinen
liessen, und legten dar, bei ihnen könne das Kind in einer intakten Familie aufwachsen. F.
U.-V. brachte eine notariell beglaubigte, vom 15. Dezember 1993 datierende Vollmacht des Vaters bei, mit welcher sie bevollmächtigt wird, das Kind M. zu sich zu nehmen, für Pflege, Lebensunterhalt und Schulung zu sorgen, allen schweizerischen Behörden gegenüber als Vormund des Kindes aufzutreten und bei den Behörden alle für die Aufnahme des Kindes erforderlichen Formalitäten zu erledigen. Die Fremdenpolizei des Kantons Y teilte F.
U.-V. mit Schreiben vom 5. April 1994 mit, das Kind M. müsse bis spätestens 19. April 1994 ins Ausland verbracht werden, wo es sich während des Gesuchsverfahrens aufzuhalten habe. Anschliessend seien für eine Weiterbehandlung des Gesuches verschiedene Dokumente (eine Pflegekinderbewilligung bzw. eine entsprechende Zusicherung; ein Arztbericht; eine Lebensgeschichte des Kindes; eine Erklärung der zuständigen türkischen Behörde, dass das Kind zur Pflege in die Schweiz verbracht werden dürfe; eine Einwilligung des Vaters oder der zuständigen Behörde zur späteren Adoption) beizubringen. Des weiteren wies die Fremdenpolizei darauf hin, dass eine Zulassung als Pflegekind zur späteren Adoption in der Regel praxisgemäss nur für Waisenkinder, verlassene Kinder oder Kleinkinder unter fünf Jahren in Frage komme.
Am 15. April 1994 reichte F. U.-V., nunmehr durch ihren Rechtsvertreter, für M. schriftlich ein Asylgesuch ein und teilte die Tatsache der Asylgesuchseinreichung, womit eine Wegweisung entfalle, mit Schreiben vom 19. April 1994 der kantonalen Fremdenpolizei mit. M. wurde, in Begleitung ihres Schwagers beziehungsweise ihrer Schwester, in der Empfangsstelle und durch die kantonale Behörde angehört. In den Befragungen sagte das Mädchen aus, es sei Christin und spreche die "christliche" Sprache; es habe bei einem türkischen Lehrer die erste Klasse besucht. Zusammen mit der Mutter sei es in die
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