1996 / 4 - 32

previous next

3. Dezember 1984, ausgestellten Reisepass wird sein Wohnsitz in diesem Dorf bestätigt.

Die für die Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 AsylG erforderliche Voraussetzung, dass durch S. E.s Flucht aus der Türkei die Familiengemeinschaft mit seiner Schwester E. getrennt worden ist, erweist sich damit als erfüllt.

d) Ebenso ist zu bejahen, dass im vorliegenden Falle besondere Umstände für eine Wiedervereinigung der Familiengemeinschaft in der Schweiz sprechen. Derartige besondere Umstände können sich, wie bereits erwähnt, namentlich daraus ergeben, dass ein naher Angehöriger behindert ist oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe seines in der Schweiz lebenden Verwandten angewiesen ist (Art. 3 Abs. 1 AsylV 1); humanitäre Ueberlegungen leiten die Auslegung von Artikel 7 Absatz 2 AsylG (vgl. Botschaft zum Asylgesetz vom 31. August 1977, BBl 1977 III S. 119 f.; EMARK 1994 Nr. 10 S. 73 ff, insb. S. 80 f.).

E. E. ist aufgrund ihrer geistigen Behinderung fraglos auf eine ständige Betreuung durch ihre Familie angewiesen. Wie sich aus den übereinstimmenden Angaben von S. E. sowohl im Rahmen seines eigenen Asylverfahrens wie auch nunmehr anlässlich seines Gesuches um Asyl für seine Schwester ergibt, hat sich die Familiensituation seit seiner eigenen Flucht aus der Türkei im Dezember 1984 in verschiedener Hinsicht massgeblich verändert. In der Zwischenzeit ist die Mutter der Geschwister E. verstorben; die beiden Brüder K. und S., die damals noch zu Hause lebten, haben die Türkei in der Zwischenzeit ebenfalls verlassen und leben heute - im Besitz einer humanitären Aufenthaltsregelung beziehungsweise vorläufig aufgenommen - in der Schweiz. Bereits vor S. E. hatten sodann die beiden anderen Geschwister R. und B. - die heute in der Schweiz beziehungsweise in Deutschland leben - die Türkei verlassen. Nach dem Tod der Mutter und der Ausreise aller Geschwister konnte E. E. somit in der Türkei nur noch von ihrem Vater, der überdies für eine blinde Schwester zu sorgen hatte, betreut werden.

In glaubhafter Weise wird sodann dargetan, dass der Vater heute alters- und krankheitshalber die Betreuung seiner behinderten Tochter zumutbarerweise kaum mehr übernehmen kann; diesbezüglich liegt einerseits das Arztzeugnis des Armenischen Spitals in Istanbul vom 5. August 1994 vor, in welchem grössere Operationen des Vaters in den Jahren 1991 und 1993 bestätigt werden; andererseits brachte S. E. zur Untermauerung seiner glaubhaften Angaben, wonach sein Vater überdies im Juni 1994 vom Dach gestürzt sei und sich