1996 / 4 - 33

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Arm- und Kopfverletzungen zugezogen habe, ein entsprechendes Bestätigungsschreiben des Muhtars und des Pfarrers M. T. bei; den Angaben des Beschwerdeführers zufolge weigert sich der behandelnde Arzt in Midiyat, ein Zeugnis über den heutigen Zustand des Vaters auszustellen.

Unter den dargelegten Umständen muss davon ausgegangen werden, dass E. E. heute auf eine dauernde Betreuung und persönliche Unterstützung durch ihren in der Schweiz lebenden Bruder S. E. und dessen Ehefrau angewiesen ist, da in ihrer Heimat niemand mehr in angemessener Weise für sie sorgen könnte. S. E. und seine Ehefrau sind bereit, sie in ihre Familie aufzunehmen und zu betreuen; wie aufgrund der Akten geschlossen werden darf, findet E. E. in der Familie ihres Bruders die liebevolle und verständnisvolle Fürsorge, deren sie bedarf.

e) Gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 AsylG ist daher die angefochtene Verfügung aufzuheben, und es ist E. E. im Sinne der Familienvereinigung mit ihrem Bruder S. E. Asyl zu gewähren.

5. - Aufgrund der vorliegenden Akten ist die Asylrekurskommission der Ueberzeugung, dass E. E. infolge ihrer geistigen Behinderung zu ihrem Schutze dauernd des Beistandes und der Fürsorge im Sinne von Artikel 369 Absatz 1 ZGB bedarf. Zur Prüfung der Einleitung geeigneter vormundschaftlicher Massnahmen wird daher in Anwendung von Artikel 369 Absatz 2 ZGB der zuständigen Behörde Mitteilung gemacht und eine Kopie dieses Urteils der zuständigen Vormundschaftsbehörde der Gemeinde X zugestellt.