1996 / 4 - 31

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Kinder des in der Schweiz Asylberechtigten bezieht (Art. 3 Abs. 3 AsylG, Art. 7 Abs. 1 AsylG), auf weitere nahe Angehörige, sofern die Familie durch die Flucht getrennt wurde und sich in der Schweiz wiedervereinigen will und sofern besondere Umstände - die sich namentlich daraus ergeben können, dass der nahe Angehörige behindert ist oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe seines in der Schweiz lebenden Verwandten angewiesen ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylV 1) - für eine Wiedervereinigung in der Schweiz sprechen.

Dass der Angehörige, für den ein Gesuch um Familienvereinigung gestellt wird, sich noch im Ausland befindet, wird zwar im Regelfall zutreffen, stellt indessen keine zwingende Voraussetzung für eine Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 AsylG dar; vielmehr kann ein entsprechendes Gesuch auch für jenen nahen Angehörigen, der sich bereits in der Schweiz befindet, eingereicht werden (vgl. EMARK 1994 Nr. 7 S. 60).

b) S. E., der mit Verfügung des damals zuständigen Bundesamtes für Polizeiwesen vom 1. Oktober 1985 in der Schweiz Asyl erhalten hat, kann sich zweifellos auf Artikel 7 AsylG berufen. Eine Auseinandersetzung mit Artikel 3 Absatz 2 AsylV 1 - wonach eine Familienvereinigung im Sinne von Artikel 7 AsylG nicht nur die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern zusätzlich auch die Asylgewährung des betreffenden Gesuchstellers voraussetzt (vgl. dazu kritisch Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 127) - kann an dieser Stelle unterbleiben.

c) Zur Beantwortung der Frage, ob S. E. und seine Schwester E. E. in der Heimat in einer Familiengemeinschaft gelebt haben, die durch die Flucht S. E.s getrennt worden ist, hat die Asylrekurskommission die Asylverfahrensakten von S. E. beigezogen. Die fraglichen Akten wurden dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht oder zur Stellungnahme unterbreitet; nachdem im vorliegenden Urteil indessen seinen Begehren vollumfänglich entsprochen wird, sieht die Asylrekurskommission aus Gründen der Prozessökonomie von einer Anhörung in diesem Zusammenhang ab (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG).

S. E. verliess die Türkei im Dezember 1984; seine Schwester E. E. war damals elf Jahre alt. Bis zu seiner Flucht lebte S. E. zusammen mit den Eltern und Geschwistern im elterlichen Haushalt; während dreier Jahre war er in seinem Heimatdorf Religionslehrer, bis ihm diese Tätigkeit von den Behörden verunmöglicht wurde; im übrigen arbeitete er im landwirtschaftlichen Betrieb des Vaters mit; in seinem unmittelbar vor seiner Ausreise aus der Türkei, am