1996 / 4 - 28

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ihre Körperpflege besorgen; einfache Arbeiten im Haushalt (wie etwa Nescafé zubereiten und servieren, Wäsche aufhängen, Geschirr spülen oder vor dem Haus wischen) könne sie ausführen, benötige dabei aber Anleitung und Kontrolle; schwierigere Arbeiten, etwa Näh- und Handarbeiten oder Kochen, vermöge sie nicht zu bewältigen.

c) Bereits für die Vorinstanz musste im übrigen aufgrund der damals bestehenden Aktenlage offensichtlich werden, dass E. E. die in einem Asylverfahren vorauszusetzende Urteilsfähigkeit fehlte. S. E. hatte sowohl im schriftlichen Asylgesuch wie auch in den beiden Befragungen an der Empfangsstelle und durch die kantonale Behörde unmissverständlich ausgeführt, seine Schwester sei aufgrund ihrer geistigen Behinderung nicht imstande, einer Befragung zu folgen oder Antworten zu geben; er hatte darauf hingewiesen, sie sei im praktischen Alltag unselbständig und auf dauernde Betreuung angewiesen, und diesbezüglich die aufschlussreichen Beispiele geschildert, wie etwa seine Schwester im Heimatdorf für einen Tag und eine Nacht im Wald "verloren gegangen" sei, oder wie sie auf ihrer Reise von der Türkei in die Schweiz die Betreuung durch andere Personen benötigt habe.

d) Die Einreichung eines Asylgesuches setzt die Urteilsfähigkeit des Gesuchstellers voraus (vgl. R. Bersier, Droit d'asile et statut du refugié en Suisse, Lausanne 1991, S. 75; vgl. auch das Kreisschreiben des DFW vom 30.10.1989 betreffend unbegleitete, minderjährige Asylbewerber, zitiert in A. Achermann / Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern / Stuttgart 1991, S. 238 f., sowie im Entscheid des Bundesrates vom 19.8.1992, publiziert in ASYL 1992/4 S. 69 f.). Nach Lehre und Praxis gilt die Einreichung eines Asylgesuches als höchstpersönliches Recht im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 ZGB (vgl. dazu Pedrazzini, a.a.O., S. 79 ff.), welches der nicht mündige, aber urteilsfähige Gesuchsteller ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters ausüben kann (Bersier, a.a.O., S. 75; Kreisschreiben des DFW vom 30.10.1989; Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 238 f.).

Da zweifellos auch eine nicht urteilsfähige Person schutzbedürftig im asylrechtlichen Sinne sein kann, ist die Einreichung eines Asylgesuches nicht als sogenanntes absolut höchstpersönliches und damit vertretungsfeindliches Recht (vgl. Tuor/Schnyder, a.a.O., S. 70 f.; BGE 116 II 387, 117 II 7 f.), sondern vielmehr als sogenanntes relativ höchstpersönliches Recht zu verstehen, welches für den Urteilsunfähigen durch seinen gesetzlichen Vertreter ausgeübt wird. In der Regel wird es sich bei den urteilsunfähigen Schutzsuchenden um Kinder handeln, die zusammen mit ihren Eltern oder mit einem Elternteil in