1996 / 4 - 29

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der Schweiz sind und somit ins Asylgesuch der Eltern einbezogen werden (vgl. Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 238); bezüglich nicht urteilsfähiger und auch nicht von einem Elternteil begleiteter Minderjähriger sieht das erwähnte Kreisschreiben des DFW vor, dass die Asylbehörden zusammen mit den zuständigen Vormundschaftsbehörden die dem Kindswohl am ehesten entsprechende Lösung erarbeiten (vgl. Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 238 f.).

Nachdem die Urteilsunfähigkeit von E. E. bezüglich der Durchführung eines Asylverfahrens aufgrund der Aktenlage auch für die Vorinstanz offensichtlich werden musste, und nachdem bis anhin keine vormundschaftlichen Massnahmen ergriffen worden sind und E. E. in der Schweiz mithin keinen gesetzlichen Vertreter hat, fehlte es für die Vorinstanz an einer - von Amtes wegen zu prüfenden (vgl. Saladin, a.a.O., S. 95) - Sachurteilsvoraussetzung, um auf ein Asylgesuch von E. E. einzutreten.

e) Mangels Urteilsfähigkeit und mangels gesetzlicher Vertretung von E. E. würde es mithin auch an der Eintretensvoraussetzung der Prozessfähigkeit (vgl. Gygi, a.a.O., S. 71 f.; Saladin, a.a.O., S. 89; Kölz/Häner, a.a.O., N 184 und 186) von E. E. für ein Beschwerdeverfahren vor der Asylrekurskommission fehlen.

Ob ungeachtet dessen die Verfügung der Vorinstanz von Amtes wegen aufgehoben werden müsste - da die Vorinstanz das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung übersehen hat, womit die angefochtene Verfügung, unabhängig davon, von wem das dagegen gerichtete Rechtsmittel ergriffen worden ist, aufzuheben wäre (vgl. Gygi, a.a.O., S. 73) - braucht vorliegend indessen nicht entschieden zu werden. Jedenfalls erweist sich nämlich S. E. - der im übrigen auch die Vertreterin bevollmächtigt hat, welche den vorliegenden Rekurs verfasst hat - als zur Beschwerde legitimiert. Wenn sich auch die angefochtene Verfügung nicht an S. E., sondern an seine Schwester E. E. als Adressatin richtet, wird darin doch materiell das von S. E. eingereichte Gesuch um Asylgewährung an seine hilfsbedürftige Schwester - das sich sinngemäss als Gesuch um Familienvereinigung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 AsylG darstellt - abgewiesen; damit ist aber auch S. E. von der angefochtenen Verfügung berührt und kann ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung geltend machen (Art. 48 VwVG).

Nachdem die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist somit auf die frist- und formgerechte Beschwerde von S. E. einzutreten.