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christlichen Frauen drohe namentlich, von kurdischen oder türkischen Muslims entführt zu werden. Seine Schwester erscheine dabei umso mehr gefährdet, als sie sich selber nicht wehren könne.

Nebst verschiedenen Unterlagen zur Situation der Christen im Südosten der Türkei brachte S. E. der Vorinstanz insbesondere eine Patientenkarte sowie ein Arztzeugnis vom 5. August 1994 des Armenischen Spitals in Istanbul bei, welche belegen, dass sein Vater sich im Oktober 1991 und im Dezember 1993 grösseren Operationen hat unterziehen müssen. Des weiteren reichte er ein handschriftliches Schreiben des Muhtars, mitunterzeichnet von Pfarrer M. T., zu den Akten; darin wird bestätigt, die Mutter der Geschwister E. sei vor sechs Jahren gestorben, der heute 62-jährige Vater habe sich bisher drei Operationen unterziehen müssen und habe zur Zeit den Arm gebrochen; er sei nicht mehr in der Lage, die geistig zurückgebliebene Tochter zu betreuen und auf sie aufzupassen; ebensowenig gebe es im Dorf andere Personen, die die junge Frau betreuen könnten.

Mit Verfügung vom 19. Oktober 1994 trat das BFF auf das Asylgesuch von E. E. ein, wies dieses jedoch ab, da E. E. die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung führte die Vorinstanz im wesentlichen aus, E. E. mache keinerlei politisch oder religiös motivierte Verfolgung durch die türkischen Behörden geltend; auch könne in der Türkei, die sich als laizistisch verstehe, nicht von einer staatlicherseits veranlassten oder landesweit geduldeten Diskriminierung oder Verfolgung der syrisch-orthodoxen Minderheit gesprochen werden; vielmehr sei E. E. aus der Sicht der Behörden offensichtlich eine gänzlich unbescholtene Bürgerin, die denn auch ungehindert das Land habe verlassen können. Soweit E. E. sodann Befürchtungen geltend mache, von Moslems entführt zu werden, würde es sich diesfalls um einen nicht dem Staat anlastbaren Eingriff rein privater Drittpersonen handeln; ohnehin würde E. E. grundsätzlich die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offenstehen. Gleichzeitig hielt das BFF indessen fest, in Würdigung der individuellen Situation sei ein Wegweisungsvollzug einstweilen als unzumutbar zu betrachten, und ordnete die vorläufige Aufnahme von E. E. an.

Gegen diese Verfügung reichte die von S. E. bevollmächtigte Rechtsvertreterin am 14. November 1994 Beschwerde ein. Es wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei unter Kostenfolge aufzuheben, und es sei E. E. politisches Asyl aus religiösen Gründen zu gewähren. Im wesentlichen wird ausgeführt, die den syrisch-orthodoxen Christen drohenden Verfolgungsmassnahmen seien entge-