1996 / 2 - 14

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aa) Die Beschwerdeführer stammen aus der Provinz Kahramanmaras. Die Lage in dieser Provinz war bis ins Jahr 1994 von auffallend vielen gewaltsamen Zwischenfällen und von starker Repression geprägt. Bis zur jüngsten Vergangenheit galten - zumindest teilweise - die Gebiete in Kahramanmaras als Hochburgen der PKK und es fanden sehr viele Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den Sicherheitskräften statt. Auch wurden in der Provinz auffallend viele Dorfschützer eingesetzt. Obgleich in jüngster Zeit gewisse Anzeichen auf eine Beruhigung der Lage hindeuten, erachtet die Kommission eine Rückkehr in die Provinz Kahramanmaras im heutigen Zeitpunkt nicht als zumutbar, umso mehr als die Beruhigung der Lage hauptsächlich auf die Effizienz des mittlerweile aufgebauten Repressionsapparates der türkischen Behörden zurückzuführen ist. Zu prüfen bleibt, ob den Beschwerdeführern eine innerstaatliche Zufluchtsmöglichkeit offensteht.

bb) Nach Einschätzung der Kommission ist die Annahme einer innerstaatlichen Zufluchtsmöglichkeit für kurdische Gewaltflüchtlinge aus dem Südosten in den Westen der Türkei grundsätzlich gegeben, es sei denn, dass die individuelle Prüfung der entsprechenden persönlichen Kriterien die Unzumutbarkeit einer solchen Ausweichmöglichkeit für den betreffenden Asylbewerber ergibt. Bei der Beurteilung einer innerstaatlichen Zufluchtsmöglichkeit im konkreten Einzelfall sind insbesondere folgende Kriterien zu prüfen:

- Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums: Massgebend sind hier in erster Linie die Sprachkenntnisse sowie die Schul- und Berufsbildung und -erfahrung der Beschwerdeführer, wobei auch Kenntnisse mitzuberücksichtigen sind, welche sie sich allenfalls im Rahmen ihres Aufenthaltes in der Schweiz angeeignet haben. Gerade diese Faktoren fördern die für die Integration im Westen der Türkei erforderliche Flexibilität in besonderem Masse. Je besser die Kenntnisse der türkischen Sprache und je höher der Ausbildungsgrad, desto günstiger werden sich diese Umstände auf die Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums auswirken.

- Bezug zum möglichen Zufluchtsort: Allfällige Beziehungen eines in die Türkei zurückkehrenden, abgewiesenen Asylgesuchstellers zu möglichen Zufluchtsorten im Westen der Türkei erleichtern dessen wirtschaftliches und soziales Fortkommen. Solche Beziehungen können sich aus früheren Aufenthalten (ins. auch Arbeitsstellen) des Betroffenen selber im Westen der Türkei ergeben, wobei diese indessen erst ab einer gewissen minimalen Dauer ernsthaft ins Gewicht fallen. Daneben sind aber insbesondere auch Beziehungen zu Verwandten und Freunden zu berücksichtigen. Dabei kann nach Ansicht der