1996 / 2 - 13

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Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 13. Dezember 1989 die Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers.

Mit Verfügung vom 18. Januar 1990 lehnte der DFW auch das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab. Diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter mit Eingabe vom 19. Februar 1990 anfechten, mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. Im Falle einer Asylverweigerung sei die Verfügung im Wegweisungspunkt aufzuheben und ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ihr Verfahren sei mit demjenigen ihres Ehemannes zu vereinigen. 

Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 6. April 1990 die Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin.

Am 8. Januar 1991 brachte die Beschwerdeführerin das Kind A. und am 27. August 1993 das Kind S. zur Welt. 

Die ARK vereinigt die beiden Beschwerdeverfahren. Sie heisst die Beschwerden teilweise gut, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betreffen. Im übrigen weist sie die Beschwerden ab.


Aus den Erwägungen:

6. - (...)

b) Gemäss Artikel 14a Absatz 4 ANAG kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt. Konkret gefährdet sind unter anderem Gewaltflüchtlinge, das heisst Personen, welche Unruhen, Bürgerkriegssituationen und allgemeiner Missachtung der Menschenrechte entfliehen wollen, ohne bereits individuell gefährdet zu sein. Eine Verpflichtung zur Aufnahme von Gewaltflüchtlingen besteht weder aufgrund völkerrechtlicher Bestimmungen noch aufgrund der Staatenpraxis (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 26, 205). Artikel 14 Absatz 4 ANAG ist denn auch als "Kann"-Bestimmung formuliert, um deutlich zu machen, dass die Schweiz hier nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Ansprüche von Gesuchstellern, sondern aus humanitären Gründen handelt (vgl. BBl 1990 II 668). Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob die Beschwerdeführer allenfalls als Gewalt- oder de-facto-Flüchtlinge einzustufen sind.