1996 / 1 - 9

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der publizierten Rechtsprechung der ARK finden sich einerseits Urteile, in welchen das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative unter Berücksichtigung namentlich sozialer / ökonomischer Faktoren geprüft wurde. Im Falle zweier minderjähriger Beschwerdeführerinnen, Angehörige der syrisch-orthodoxen christlichen Minderheit in der Türkei, erwog die ARK, dass diesen zufolge ihrer nur geringen Schulbildung, den daraus folgenden schlechten Kenntnissen der türkischen Sprache und dem fehlenden sozialen Netz der Aufbau einer über dem Existenzminimum liegenden Zukunft in Istanbul geradezu unmöglich sei, weshalb keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe (EMARK 1993 Nr. 9, S. 60, Erw. 5d). In EMARK 1993 Nr. 37 gelangte die ARK ebenfalls zum Schluss, eine innerstaatliche Fluchtalternative setze voraus, dass der Zufluchtsort für den Betroffenen eine zumutbare Alternative darstelle und ihm dort ein menschenwürdiges Leben möglich sei (EMARK, a.a.O., S. 269, E. 7d; im konkreten Fall hielt die Kommission diese Voraussetzungen für gegeben, da der Beschwerdeführer, ein Kurde aus der Provinz Kahramanmaras, über einen gymnasialen Schulabschluss verfüge, die türkische Sprache beherrsche, in Istanbul Verwandte habe und vor seiner Ausreise aus der Türkei bereits während sieben Monaten in Istanbul gewohnt und dort auch gearbeitet habe). Demgegenüber hielt die ARK in EMARK 1993 Nr. 39 fest, die Flüchtlingseigenschaft sei bereits dann zu verneinen, wenn ein Betroffener in einem Teil seines Heimatstaates vor Verfolgung sicher sei; eine allfällige Unzumutbarkeit der Ergreifung einer unter dem Sicherheitsaspekt valablen innerstaatlichen Fluchtalternative sei hingegen nicht mehr unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft, sondern allein unter demjenigen des Wegweisungshindernisses im Sinne von Artikel 14a Absatz 1 und 4 ANAG zu prüfen (EMARK, a.a.O., S. 287, Erw. 7c). Angesichts dieser sich bezüglich des materiellen Gehalts einer innerstaatlichen Fluchtalternative widersprechenden Entscheide ist im folgenden zu untersuchen, in welcher Richtung die Praxis der ARK künftig weiterzuführen ist.

cc) Wie unter Erwägung 5c hievor festgehalten, ist bei der Beantwortung der Frage, ob eine in einem Teilgebiet ihres Heimatstaates verfolgte Person landesintern um wirksamen Schutz vor ebendieser Verfolgung nachsuchen kann, die Intention der staatlichen Behörden am Zufluchtsort von entscheidender Bedeutung. Verfolgen sie den Betroffenen am Zufluchtsort unmittelbar selber oder zielen sie aus Gründen gemäss Artikel 3 AsylG darauf ab, ihn wiederum in das Gebiet der ursprünglichen Verfolgung zurückzudrängen, so fehlt es am Schutzwillen des Heimatstaates. Demgegenüber kann von einer Verweigerung effizienten Schutzes nicht gesprochen werden, wenn sie ihn weder unmittelbar noch mittelbar asylrechtlich relevanten Behelligungen aussetzen wollen. Diese