1996 / 1 - 8

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vor, wenn gegenüber den Umständen am Heimatort am Zufluchtsort sprachliche, kulturelle, religiöse oder ethnische Verschiedenheiten herrschten, da einem Betroffenen dadurch regelmässig eine Gefährdung durch die ansässige Bevölkerung drohe oder ihm das Führen eines menschenwürdigen Lebens verunmöglicht werde (Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 89; so wohl auch Werenfels, a.a.O., S. 340 f., Ziffer 5). Ausführliches Schrifttum zu dieser Frage findet sich im weiteren vor allem in der deutschen Asylrechtsliteratur und -rechtsprechung. Auf der einen Seite äussern sich etliche deutsche Autoren dahingehend, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und andere Nachteile am Zufluchtsort hingenommen werden müssten, solange sie nicht nach Art und Ausmass existenzbedrohend seien, mit der Begründung, dies sei Folge der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Verwaltungsgerichte, wonach bei Eingriffen in wirtschaftliche und berufliche Rechte der Tatbestand der Verfolgung eben nur dann erfüllt sei, wenn die Existenz des Betroffenen an sich bedroht sei (vgl. namentlich A. Randelzhofer, Neubearbeitung von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Loseblatt-Kommentar, München 1985, S. 121 ff.; K. Hailbronner, Ausländerrecht, 5. Ergänzungslieferung 1994, S. 53 ff.). Auf der anderen Seite halten einige Autoren dafür, bei der Prüfung eines Verweisens auf andere Gebiete innerhalb eines an sich schutzwilligen und in Teilen ausserhalb der engeren Heimatregion einer betroffenen Person auch schutzfähigen Gesamtstaates sei auch die wirtschaftliche und soziale Zumutbarkeit zu berücksichtigen; aus diesem Grund dürfe die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht schon dann bejaht werden, wenn feststehe, dass der Flüchtling in einer anderen Region seines Heimatstaates vor direkter Verfolgung sicher sei. Begründet wird diese Auffassung unter anderem damit, dass der Schutz des Staates nicht nur künftige Übergriffe verhindern, sondern auch die gegenwärtige Verfolgung tatsächlich beenden müsse. Damit bereits erlittene Verfolgung nicht indirekt fortwirke, müsse die Person, die in einem Teil ihrer Heimat verfolgt worden sei, die Möglichkeit haben, in einem anderen Gebiet nicht nur frei von Furcht vor - direkter - Verfolgung zu leben, sondern auch die Voraussetzungen zum Aufbau einer Existenz erhalten (vgl. P. Nicolaus, Kein Asylrecht trotz Verfolgung? Eine Studie zum Problem der inländischen Fluchtalternative, Schriftenreihe Nr. 6 der zentralen Dokumentationsstelle der freien Wohlfahrtspflege für Flüchtlinge [ZDWF], Bonn 1984; S. 16, mit Hinweisen auf Urteile deutscher Verwaltungsgerichte; Köfner / Nicolaus, a.a.O., S. 378 ff.; B. Huber, Ausländer- und Asylrecht, München 1983, S. 160).

bb) Uneinheitlich präsentiert sich in dieser Hinsicht auch die schweizerische Asylrechtsprechung (vgl. dazu auch die Bemerkung in ASYL 1995/1 S. 27). In