1996 / 1 - 7

previous next

tive. Es muss darüber hinaus mit hinreichender Bestimmtheit auch eine mittelbare Gefährdung - bedingt dadurch, dass der Betroffene aus einem anderen Grund Gefahr läuft, von staatlichen Behörden aus Motiven gemäss Artikel 3 AsylG auf offizielle oder faktische Art in das Gebiet seiner Verfolgung zurückgeschickt oder zurückgedrängt zu werden - ausgeschlossen sein. Eine derartige mittelbare Gefährdung kann beispielsweise darin liegen, dass die Behörden am Zufluchtsort den Betroffenen nicht oder nur ungenügend gegen eine ernsthafte Bedrohung wesentlicher Rechtsgüter (insbesondere Leib und Leben) durch private Drittpersonen zu schützen bereit sind. Entscheidend ist dabei nicht, ob die durch private Personen oder Organisationen gesetzten Verfolgungsmassnahmen aus Motiven gemäss Artikel 3 AsylG erfolgen, sondern vielmehr die in diesen Motiven begründete Schutzverweigerung des Staates (G. Köfner / P. Nicolaus, Grundlagen des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, Band I, Mainz und München 1986, S. 361 f.). Wirksamer Schutz vor Verfolgung ist im weiteren nicht gegeben, wenn die Behörden - im Wissen um die drohende Verfolgungsgefahr - den Betroffenen aus einem vordergründig legitimen Anlass, wie beispielsweise zur Rekrutierung als Wehrdienstpflichtiger oder zur Verbüssung einer gemeinrechtlichen Freiheitsstrafe, zwangsweise an den Herkunftsort zurückschicken.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anforderungen an die Effektivität des am Zufluchtsort gewährten Schutzes hoch anzusetzen sind (so auch Werenfels, a.a.O., S. 340; Kälin, a.a.O., S. 74; A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 89). Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist nicht erst bei einer landesweit gleich hohen Verfolgungsintensität, wie sie sich am Herkunftsort des Betroffenen verwirklicht hat, ausgeschlossen, sondern entfällt auch bei weniger intensiven staatlichen Beeinträchtigungen am Zufluchtsort, sofern diese darauf abzielen, den Betroffenen erneut in das Gebiet zurückzudrängen, in dem er Verfolgung im Sinne von Artikel 3 AsylG befürchten muss. Dabei obliegt es der entscheidenden Behörde, die Effektivität des Schutzes abzuklären und zu begründen.

d) Neben dem Aspekt des wirksamen Schutzes vor Verfolgung am Zufluchtsort stellt sich im weiteren die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage (vgl. Ziffer 5a hievor), ob am Zufluchtsort über diesen Schutz hinaus zusätzliche Kriterien erfüllt sein müssen, insbesondere ob dem Betroffenen der Aufbau einer Existenzgrundlage möglich sein muss.

aa) In der schweizerischen Asylrechtsliteratur vertreten Hausammann/ Achermann die Auffassung, eine innerstaatlichen Fluchtalternative liege nicht