1996 / 1 - 4

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einen Zeitungsartikel belegten - Teilnahme an der Kurdendemonstration vom 24. Juni 1993 vor der türkischen Botschaft in Bern, bei welcher er verletzt worden sei, erscheine jedoch seine Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen als begründet, weshalb er wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling zu anerkennen sei. Der Vollzug der angeordneten Wegweisung erscheine somit unzulässig und der Beschwerdeführer sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 31. Januar 1994 beantragt der Beschwerdeführer - soweit die Ziffern 2 bis 7 des Dispositivs betreffend - die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl.

Die ARK weist die Beschwerde ab.


Aus den Erwägungen:

3. - (Zusammenfassung: Auf Beschwerdeebene bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise aus der Türkei in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt worden ist, beziehungsweise ob er - für den hypothetischen Fall, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht aufgrund eines subjektiven Nachfluchtgrundes erfüllen würde - künftige erhebliche Behelligungen seitens der Behörden seines Heimatstaates zu befürchten hätte [vgl. nachstehende Erwägung 4]. Bei Bejahung dieser Frage ist im weiteren zu untersuchen, ob sich die erlittene resp. befürchtete Verfolgung lediglich auf die engere Herkunftsregion des Beschwerdeführers [Provinz Gaziantep] beschränkte, dem Beschwerdeführer mithin eine Fluchtalternative im Westen der Türkei offengestanden hätte beziehungsweise - hypothetisch - offenstünde [vgl. nachstehende Erwägung 5].)

4. - (Zusammenfassung: Die ARK gelangt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus der Türkei keine Verfolgung aufgrund eigener politischer Tätigkeiten erlitten hat; seine in diesem Zusammenhang geltend gemachten Inhaftierungen erscheinen nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass er bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund der politischen Aktivitäten seiner Brüder einer intensiven Reflexverfolgung ausgesetzt war. Hingegen hätte er - unter Berücksichtigung der Geschehnisse im Umfeld seiner Ausreise [Verhaftung von V.C. im November 1988] sowie seit seiner Anwesenheit in der Schweiz [Tod von H.C. als PKK-Aktivist im Jahre 1990; Asylgewährung zugunsten von Y.C. im Jahre 1991] begründeten Anlass