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Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der Provinz Gaziantep, stellte am 12. Juni 1990 in der Schweiz ein Asylgesuch. Zu dessen Begründung machte er zum einen geltend, er habe die kurdische Arbeiterpartei PKK unterstützt und sei deshalb im Februar 1989 zweimal von der Polizei inhaftiert worden, zunächst während sechs und dann während vier Tagen. Zum anderen seien auch seine drei Brüder für die PKK tätig gewesen und von den türkischen Sicherheitskräften verfolgt worden. Zwei seiner Brüder - Y.C. und H.C. - befänden sich deshalb im Ausland auf der Flucht und der dritte - V.C. - sei im November 1988 verhaftet worden. Er (der Beschwerdeführer) sei in diesem Zusammenhang immer wieder von der Polizei befragt worden; zudem sei versucht worden, ihn zu Spitzeltätigkeiten anzuwerben. Zur Stützung seiner Aussagen reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel betreffend die Verfolgungssituation seiner Brüder zu den Akten. Im weiteren Verlauf des Verfahrens legte er einen Zeitungsbericht ins Recht, in welchem der am 29. September 1990 in einem Gefecht zwischen der PKK und den türkischen Sicherheitskräften gefallene Bruder H.C. als Märtyrer gewürdigt wird.

Anlässlich einer Zusatzbefragung durch die Vorinstanz bestätigte der Beschwerdeführer im wesentlichen seine früheren Aussagen. Ergänzend führte er aus, sein Bruder V.C. sei im März 1989 aus dem Gefängnis entlassen worden, weil man ihm seine Aktivitäten für die PKK nicht habe nachweisen können. V.C. sei heute ein gebrochener Mann; dennoch werde er von der Zivilpolizei nicht in Ruhe gelassen. Ferner erklärte der Beschwerdeführer, er habe am 24. Juni 1993 an einer Demonstration vor der türkischen Botschaft in Bern teilgenommen und sei dabei von türkischen Beamten angeschossen worden.

Mit Verfügung vom 22. Dezember 1993 lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig anerkannte es wegen Vorliegens eines subjektiven Nachfluchtgrundes die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und verfügte seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der von ihm geltend gemachten persönlichen Verfolgung vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat seien nicht glaubhaft. Im weiteren sei zwar nicht gänzlich auszuschliessen, dass er in seiner Heimatregion aufgrund seines familiären Umfeldes mit gewissen Schikanen örtlicher Behörden zu rechnen hätte; diesen Nachteilen könne er jedoch durch eine innerstaatliche Flucht entkommen. Aufgrund seiner - durch