1995 / 23 - 219

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Art. 12 und 13 VwVG, Art. 12a und b AsylG sowie Art. 29 ff. VwVG und Art. 4 BV: Pflicht zur Feststellung des Sachverhalts von Amtes wegen und die auf dem Gesuchsteller lastende Mitwirkungspflicht; antizipierte Beweiswürdigung.

1. Trotz Untersuchungsgrundsatz kann sich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen des Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Dennoch kann sich eine ergänzende Untersuchung aufdrängen, wenn auf Grund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten weiterbestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden könnten (Erw. 5a).

2. Keine Verweigerung des rechtlichen Gehörs, falls die Behörde ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, die aufgrund der übrigen Beweise gebildete Überzeugung werde durch das ihm zwar bekannte, aber nicht aktenkundige, für den Gesuchsteller günstige Ergebnis bestimmter Ermittlungen nicht geändert (Erw. 5b).

3. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit muss auf einer umfassenden Prüfung der ausschlaggebenden Vorbringen beruhen (EMARK 1993 Nr. 21, S. 134). In casu kann die Beweiskraft eines Zeitungsartikels u.a. über Verhaftungen des Beschwerdeführers und Angehöriger seiner Familie nicht bloss mit dem Hinweis auf die unglaubhaft erscheinenden Umstände der Ausreise des Beschwerdeführers als irrelevant bezeichnet werden (Erw. 5b). 



Art. 12 et 13 PA, 12a et b LA et art. 29 ss PA et 4 Cst : obligation d'établir les faits d'office et devoir du requérant de collaborer à la constatation des faits ; appréciation anticipée des preuves. 

1. Malgré la maxime inquisitoire, l'autorité de décision peut, en règle générale, se borner à examiner les allégations du requérant et à apprécier les preuves qui lui sont présentées. Un complément d'instruction s'impose lorsque, au regard de ces allégations et de ces preuves, demeurent encore des doutes et des incertitudes qui ne