1995 / 21 - 212

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Auch die vom 7. September 1988 datierende schriftliche Zeugenaussage von H.B. hätte zweifellos bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren eingereicht werden können; die Gesuchsteller wiesen bereits in ihrer Beschwerdeeingabe und, nach Rücksprache mit dem deutschen Rechtsanwalt der Gebrüder Z., in ihren Eingaben vom 11. August 1992 und vom 25. August 1992 auf den Zeugen B. hin und hätten somit - namentlich nachdem die Beschwerdeinstanz sie mit Verfügung vom 21. Juli 1992 darauf hingewiesen hatte, eine Einvernahme allfälliger Zeugen erscheine bei der derzeitigen Aktenlage einstweilen nicht notwendig, indessen stehe es ihnen frei, allfällige Zeugenaussagen in schriftlicher Form beizubringen - dessen schriftliche Aussagen bis zum Ergehen des Beschwerdeentscheides beschaffen können.

Aehnliche Ueberlegungen müssen für die nunmehr beigebrachten schriftlichen Zeugenaussagen der drei Brüder Z. sowie des Zeugen M.K. - der seinen Angaben zufolge mit den Brüdern Z. Kontakte pflegt, führt er doch aus, er habe ihren besuchshalber in Deutschland weilenden Vater getroffen - gelten. Diese Personen lebten im Juni 1992 - als die Asylgesuche der Gesuchsteller erstinstanzlich abgelehnt wurden - alle bereits seit mehr oder weniger langer Zeit in Deutschland; es werden keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich, die die Gesuchsteller gehindert hätten, die fraglichen Zeugenaussagen bereits im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens beizubringen.

Schliesslich können auch die in einer Gesprächsnotiz vom 10. März 1993 festgehaltenen Ausführungen von Rechtsanwalt A.O. nicht als neues Beweismittel im revisionsrechtlichen Sinne erachtet werden; auch diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass es den Gesuchstellern zweifellos möglich gewesen wäre, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren die von einem türkischen Rechtsanwalt dargelegten Einschätzungen, wonach nahe Verwandte von als Flüchtlingen anerkannten, exilpolitisch aktiven und in der Türkei gesuchten Personen mit grösster Wahrscheinlichkeit selber datenblattmässig erfasst und bei einer Rückkehr in die Türkei unter Anwendung von Gewalt verhört würden, und wonach datenblattmässige Ueberprüfungen in der Türkei durchaus auch unter dem Ledigennamen einer verheirateten Frau erfolgten, beizubringen.

f) Demgegenüber ist die revisionsrechtlich erforderliche Neuheit bezüglich der Zeugenaussagen der Zeugin F.B. zu bejahen. Diese Zeugin stammt zwar aus dem selben Dorf wie die Gesuchstellerin, ist mit den Gesuchstellern indessen nicht verwandt; es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie mit den Gesuchstellern oder mit den in Deutschland in anderen Städten als sie selber lebenden Brüdern Z. in regelmässigem Kontakt stünde. Wenn die Gesuch-