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steller in ihrer Eingabe vom 20. April 1994 ausführen, die im Revisionsverfahren beigebrachten schriftlichen Zeugenaussagen hätten sie nur unter
ausserordentlichem, im Beschwerdeverfahren nicht zumutbarem Aufwand beibringen können, da sie zunächst nach möglichen Zeugen hätten forschen müssen, vermag dies mithin zu überzeugen, soweit die Zeugenaussagen von
F.B. in Frage stehen. Bezüglich dieser Zeugenaussagen kann davon ausgegangen werden, dass die Gesuchsteller sie trotz aller pflichtgemässen und zumutbaren Sorgfalt im ordentlichen Beschwerdeverfahren nicht haben beibringen können.
Sodann haben auch die nunmehr vorliegenden Zeugenaussagen von M.O. als neu im revisionsrechtlichen Sinne zu gelten. Die Gesuchsteller legen in ihrer Eingabe - unter Beilage einer entsprechenden schriftlichen Zeugenaussage und weiterer Beweisunterlagen - dar, dass ein in der Schweiz lebender, entfernt mit einer Tante des Gesuchstellers Verwandter den Zeugen
M.O. im Februar 1994 aus Zufall angetroffen und dabei von den erwähnten Aussagen O.s - dass der Gesuchsteller in D. gesucht worden sei - erfahren hat; da jener entfernte Verwandte vom Gesuchsteller keine Adresse, sondern nur eine nicht mehr gültige Telefonnummer besessen habe, habe er sodann den Gesuchsteller seinerseits erst im Mai 1994 erreichen und informieren können. Diese Darstellung der Ereignisse wird im übrigen in der schriftlichen Zeugenaussage M.O.s bestätigt. Damit wird in glaubhafter Weise dargetan, dass die entsprechenden Zeugenaussagen M.O.s den Gesuchstellern erst nach Ergehen des Beschwerdeentscheides vom 13. Januar 1993 bekannt geworden sind und im ordentlichen Beschwerdeverfahren nicht haben geltend gemacht werden können.
g) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gesuchsteller mit der Beibringung der schriftlichen Zeugenaussagen einerseits von
F.B., andererseits von M.O. neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringen. Der angerufene Revisionsgrund von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe a VwVG erweist sich als gegeben.
Das Revisionsgesuch ist daher gutzuheissen, und das Urteil der Asylrekurskommission vom 13. Januar 1993 ist aufzuheben.
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