1995 / 21 - 211

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Gesuchstellers vorgelegt und insbesondere präzisiert, der Gesuchte sei mit einer Frau aus X. verheiratet.

d) Zweifellos kommt den beigebrachten Beweismitteln Erheblichkeit im revisionsrechtlichen Sinne zu. Sie beziehen sich auf Ereignisse, die im Beschwerdeverfahren unbewiesen geblieben sind - so auf die geltend gemachten Festnahmen der Gesuchsteller wegen ihrer Brüder beziehungsweise Schwäger; auf die Misshandlungen der Gesuchstellerin, die zu einer Fehlgeburt geführt hätten; sodann auf verschiedene Hinweise dafür, dass die Ermordung S.Z.s in einem Zusammenhang mit seinen im Ausland lebenden Söhnen gestanden sei - und die von der Beschwerdeinstanz als nicht glaubhaft gemacht gewürdigt worden sind; die nunmehr vorliegenden Beweismittel hätten demgegenüber zu einem anderen, für die Gesuchsteller günstigeren Entscheid führen können (vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 107).

Ebenso muss die nunmehr mit der Zeugenaussage von M.O. unterstrichene, neu vorgebrachte Tatsache als revisionsrechtlich erheblich gewürdigt werden, wonach auch in D. nach dem Gesuchsteller gesucht worden sei, was die Gesuchsteller in plausibler Weise - nachdem ausdrücklich nach dem Ehemann einer aus X. stammenden Frau gefragt worden sein soll - in einen Zusammenhang zu den Brüdern der Gesuchstellerin setzen. Dieses neu dargelegte Sachverhaltselement erscheint geeignet, die tatbeständliche Grundlage, wie sie dem Beschwerdeentscheid zugrundelag, zu ändern und in einem für das Ergebnis wesentlichen Sinn zu ergänzen (vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 106).

e) Es bleibt die revisionsrechtlich erforderliche Neuheit der nunmehr beigebrachten Beweismittel zu prüfen.

Was die nunmehr beigebrachten Akten aus dem Strafverfahren vor der grossen Strafkammer Kahramanmaras betrifft, ist festzuhalten, dass diese Unterlagen von (....) datieren und mithin durchaus bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren, sei es unter Beizug eines türkischen Rechtsanwalts, sei es durch die Mutter der Gesuchstellerin, die im fraglichen Verfahren als Nebenklägerin aufgetreten ist, hätten beigebracht werden können; die Gesuchsteller stellten denn auch in ihrer Eingabe an die Beschwerdeinstanz vom 11. September 1992 weitere Unterlagen im Zusammenhang mit der Ermordung von S.Z. in Aussicht, ohne solche indessen bis zum Ergehen des Beschwerdeentscheids am 13. Januar 1993 in der Folge einzureichen.