1995 / 21 - 210

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seinem Eindruck, von den Dorfschützern (...) dauernd beobachtet zu werden, erzählt; überdies habe sie selber einmal zwei bewaffnete Personen beobachten können, die vor S.Z.s Haus Wache gehalten hätten. M.K. seinerseits bestätigt, S.Z. habe ihm gegenüber während seines Besuchsaufenthaltes in Deutschland von Bedrohungen der Kinder wegen erzählt. Auch die Mutter der Gesuchstellerin sagte dem Vertreter der Gesuchsteller gegenüber aus, ihr Ehemann sei von den Sicherheitskräften seiner im Ausland lebenden Kinder wegen bedroht worden; sie sei überzeugt, dass seine Ermordung mit dem politischen Engagement der Söhne zusammenhänge, und dass [der eine Dorfschützer] der Täter sei; sowohl sie selber wie auch ihr Bruder, der in dieser Sache eine Klage habe einreichen wollen, seien nach der Ermordung ihres Ehemannes bedroht worden; nach ihrer Ausreise aus der Türkei im Oktober 1993 sei ihr Bruder verhaftet worden.

Ebenfalls auf die Ermordung von S.Z. beziehen sich die Anklageschrift vom (...) und das Urteil der grossen Strafkammer Kahramanmaras vom (...). Den beiden Dokumenten lässt sich entnehmen, dass I.B. am 17. April 1992 verhaftet und der vorsätzlichen Tötung angeklagt wurde; bereits einen Monat später erging in dieser Sache ein Freispruch, wobei die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage zunächst von einer vorsätzlichen Tötung aus Neid und persönlicher Feindseligkeit ausgegangen war, in ihrem Schlussplädoyer dann indessen die Meinung vertrat, der Angeklagte sei mangels Beweisen freizusprechen. Dem Urteil der grossen Strafkammer lässt sich des weiteren entnehmen, dass S.Z. offenbar nicht Opfer eines Raubmordes geworden ist, trug doch der Tote über eine Million TL auf sich.

Der Zeuge M.O. führt schliesslich aus, er sei in D., dem Heimatdorf des Gesuchstellers, von März 1989 bis Juli 1991 Muhtar gewesen; nebst seinen eigentlichen Funktionen als Dorfvorsteher habe er auch für den Geheimdienst MIT gearbeitet. Unter anderem habe er monatliche Rapporte über jeweils etwa 10 bis 20 aus dem Dorf stammende, verschwundene Personen erstellen und ein allfälliges Erscheinen dieser Personen im Dorf sofort der Gendarmerie oder dem MIT melden müssen, wobei die Liste der interessierenden Personen monatlich ergänzt und gewisse Namen, insbesondere gefasster oder getöteter Personen, gestrichen worden seien. Seit April 1990 habe er in dieser Weise auch über den Gesuchsteller Rapport ablegen müssen, wobei der Name des Gesuchstellers bis zu seiner eigenen Ausreise aus der Türkei im Juli 1991 nicht aus der Liste gestrichen worden sei. Als der MIT sich im April 1990 erstmals für den Gesuchsteller interessiert habe, habe man ihm eine Foto des