1995 / 21 - 208

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stammenden Zeugen H.B. vor. Des weiteren bringen die Gesuchsteller eine (...) Anklageschrift und ein (...) Urteil der grossen Strafkammer (Agir Ceza Mahkemesi) Kahramanmaras bei, die das Strafverfahren im Zusammenhang mit der Ermordung des Vaters der Gesuchstellerin betreffen. Sodann wird eine Gesprächsnotiz vom 10. März 1993 beigebracht, welche Ausführungen des türkischen Rechtsanwalts A. O. dem Rechtsvertreter der Gesuchsteller gegenüber dokumentiert; Rechtsanwalt O.s Darstellungen betreffen namentlich das türkische Datenblatt-Fichierungs-System sowie die Wahrscheinlichkeit einer datenblattmässigen Erfassung der Gesuchsteller. Mit ihrer Eingabe vom 20. Juni 1994 bringen die Gesuchsteller schliesslich eine vom 3. Juni 1994 datierende schriftliche Zeugenaussage von M.O. bei, der heute als Asylgesuchsteller in Deutschland lebt und bis zu seiner eigenen Ausreise aus der Türkei im Juli 1991 in D., dem Heimatdorf des Gesuchstellers, Muhtar gewesen ist. In der Eingabe vom 20. Juni 1994 werden des weiteren Aussagen der heute ebenfalls als Asylsuchende in Deutschland lebenden Mutter der Gesuchstellerin wiedergegeben, die diese dem Vertreter der Gesuchsteller gegenüber gemacht hat.

c) Inhaltlich bestätigen die beigebrachten Zeugenaussagen zunächst die Angaben, die die Gesuchsteller bereits im erstinstanzlichen Asylverfahren geltend gemacht hatten. So sagt die Zeugin F.B. aus, sie habe eine Festnahme des Gesuchstellers im Hause seines Schwiegervaters beobachtet; wie sie später erfahren habe, sei der Gesuchsteller etwa eine Woche in Haft geblieben und nach seinen Schwägern gefragt worden; des weiteren habe sie eine Festnahme der Gesuchstellerin zusammen mit deren Vater beobachtet; schliesslich habe sie von der Schwangerschaft der Gesuchstellerin gewusst, denn darüber habe man im Dorf unter den Frauen gesprochen; die Gesuchstellerin habe ihr später erzählt, sie habe infolge von Misshandlungen auf dem Passamt von Kahramanmaras eine Fehlgeburt erlitten. Eine Haft des Gesuchstellers, während der dieser über seine Schwäger befragt worden sei, sowie eine Festnahme der Gesuchstellerin zusammen mit ihrem Vater bestätigt auch der Zeuge M.K., der seinen Angaben zufolge von beiden Vorfällen nachträglich vom Vater der Gesuchstellerin informiert worden ist. Schliesslich bestätigt auch H.Z., der die Türkei selber im Januar 1988 verlassen hat, in seiner schriftlichen Zeugenaussage, er erinnere sich daran, dass im Jahr 1987 seine Schwester zusammen mit dem Vater festgenommen worden und nach einem Tag gegen Schmiergeld wieder freigelassen worden sei; ebenso erinnere er sich an eine Verhaftung des Gesuchstellers, die mit den Gebrüdern Z. in Zusammenhang gestanden sei.