1995 / 21 - 207

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eines Revisionsgrundes geltend gemacht wird, deutlich ersichtlich werden (Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 147, 148). Weist ein Revisionsgesuch die erforderlichen Begehren oder die Begründung nicht auf, ist dem Gesuchsteller eine kurze Nachfrist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen, sofern sich das Begehren nicht als offensichtlich unzulässig herausstellt (Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V. mit Art. 52 Abs. 2 VwVG).

Mit Verfügung vom 25. März 1994 stellte der zuständige Instruktionsrichter der Asylrekurskommission fest, die Eingabe der Gesuchsteller vom 9. Mai 1993 dürfe als ausreichend begründet gelten, um den sinngemäss angerufenen Revisionsgrund darzulegen, indessen würden die Rechtsbegehren die nötige Klarheit vermissen lassen; innert angesetzter Frist verbesserten die Gesuchsteller ihre Eingabe und präzisierten mit Eingabe vom 20. April 1994 ihre Revisionsanträge in rechtsgenüglicher Weise. Damit genügt ihre Eingabe den gesetzlichen Anforderungen an Inhalt und Form eines Revisionsbegehrens.

c) Zusammenfassend ergibt sich, dass auf das Revisionsgesuch eingetreten werden kann.

3. a) Die Gesuchsteller machen das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel geltend und berufen sich damit auf den Revisionsgrund von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe a VwVG. Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweismittel, die sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht beziehungsweise bestanden haben, die jedoch im ordentlichen Beschwerdeverfahren trotz aller pflichtgemässen Sorgfalt nicht bekannt waren und daher nicht geltend gemacht werden konnten beziehungsweise deren rechtzeitige Beibringung nicht zumutbar war. Erheblich sind Tatsachen und Beweismittel dann, wenn sie zu einem anderen Entscheid hätten führen können (vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 95 ff., 108 ff.; BGE 108 V 171 f.).

b) Bei den im Revisionsverfahren beigebrachten Beweismitteln handelt es sich einerseits um schriftliche Zeugenaussagen der drei heute in Deutschland als Flüchtlinge anerkannten Brüder der Gesuchstellerin sowie der beiden aus X., dem Heimatdorf der Gesuchstellerin, stammenden Zeugen F.B., die als Asylgesuchstellerin in Deutschland lebt, und M.K., der in Deutschland als Flüchtling anerkannt worden ist; die Zeugenaussagen wurden am 22. März 1993 beziehungsweise 10. April 1993 dem Rechtsvertreter der Gesuchsteller gegenüber gemacht und von diesem protokolliert. Weiter liegt eine vom 7. September 1988 datierte schriftliche Zeugenaussage des ebenfalls aus X.