1995 / 21 - 206

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sofern sich die seit Ergehen des Rechtsmittelentscheides nachträglich verwirklichten Umstände auf das Vorliegen subjektiver beziehungsweise objektiver Nachfluchtgründe beziehen.

Nicht gefolgt werden kann demgegenüber der Auffassung der Gesuchsteller, die Frage der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges werde von der materiellen Rechtskraft eines bestehenden Urteils der ARK nicht erfasst und sei mithin auch dann als in die Kompetenz des BFF fallende Wiedererwägung zu betrachten, wenn Umstände geltend gemacht würden, die sich bereits vor Ergehen des Beschwerdeentscheides verwirklicht hätten; im Gegenteil sind solche bereits zum Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides vorhandene Umstände in einem Revisionsverfahren geltend zu machen, werden doch die Voraussetzungen der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges im Beschwerdeverfahren geprüft und besteht keine Veranlassung, auf diese Entscheidung ohne Vorliegen eines Revisionsgrundes und ohne das Eintreten nachträglicher, eine Wiedererwägung rechtfertigender veränderter Umstände erneut zurückzukommen.

e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Eingabe der Gesuchsteller als Revisionsgesuch darstellt; die Zuständigkeit der ARK zur Behandlung der Eingabe ist somit gegeben.

2. a) Die Gesuchsteller sind legitimiert; ebenso ist das Revisionsgesuch (datiert vom 9. Mai 1993; beim BFF eingegangen am 10. Mai 1993) fristgerecht eingereicht worden, endete doch die 90tägige relative Revisionsfrist (Art. 67 Abs. 1 VwVG) unter Berücksichtigung des gesetzlichen Fristenstillstandes (Art. 22a VwVG) jedenfalls frühestens am 13. Mai 1993, nachdem das Urteil der ARK vom 13. Januar 1993 den Gesuchstellern am 28. Januar 1993 eröffnet worden ist.

b) Bezüglich Inhalt und Form eines Revisionsbegehrens verweist Artikel 67 Absatz 3 VwVG auf die für Beschwerdeeingaben geltenden Anforderungen von Artikel 52 VwVG. Im Sinne von Gültigkeitserfordernissen hat ein Revisionsgesuch die Rechtsbegehren, deren Begründung sowie den Nachweis rechtzeitiger Geltendmachung aufzuweisen, wobei zwar strenge Anforderungen zu stellen sind (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, S. 198; Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 94, 145 ff.; EMARK 1993 Nr. 18, S. 116 ff.), es indessen genügen darf, wenn sich die Revisionsanträge zumindest aus der Begründung des Gesuches klar und eindeutig ermitteln lassen und aus der Gesuchsbegründung zumindest jene tatsächlichen Anhaltspunkte, mit denen das Vorliegen