1995 / 21 - 205

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d) Die Gesuchsteller beziehen sich in der Begründung ihrer als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe auf Sachverhalte, die bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren als tatbeständliche Grundlage vorgebracht worden waren. Sie ergänzen das damals vorgelegte Beweismaterial durch neue Beweismittel, die sich zum einen auf die Erlebnisse der Gesuchsteller vor ihrer Ausreise aus der Türkei (Festnahmen; Misshandlungen der Gesuchstellerin, die zu einer Fehlgeburt geführt hätten), zum andern auf die Verfolgungssituation der Brüder der Gesuchstellerin, deren politisches Engagement in der Türkei sowie deren exilpolitisches Engagement in Deutschland beziehen, weitere Beweismittel schliesslich betreffen die Umstände der Ermordung des Vaters der Gesuchstellerin. In der als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe wird ausgeführt, die Gefährdung der Gesuchsteller, die von der Beschwerdeinstanz noch verneint worden sei, könne angesichts der nunmehr vorliegenden Beweismittel als belegt gelten, weshalb sich zumindest ein Wegweisungsvollzug in die Türkei als unzumutbar darstelle. Damit machen die Gesuchsteller indessen sinngemäss geltend, es lägen nunmehr Beweismittel zu bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren vorgebrachten Tatsachen vor, womit der Revisionsgrund von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe a VwVG angerufen wird. In ihrer Eingabe vom 20. Juni 1994 berufen sich die Gesuchsteller ausdrücklich auf den Revisionsgrund von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe a VwVG; sie machen einen bis anhin nicht bekannten Sachverhaltsaspekt geltend (dass nämlich der Gesuchsteller in den Jahren 1990 und 1991 offenbar der Brüder der Gesuchstellerin wegen auch in seinem Heimatdorf D. gesucht worden sei), der sich ebenfalls auf die Sachlage bezieht, wie sie bereits bei Ergehen des Rechtsmittelentscheides bestand, damals allerdings noch nicht bekannt war.

Demgegenüber machen die Gesuchsteller keine Vorbringen geltend, die sich auf eine seit Ergehen des Beschwerdeentscheides veränderte Sachlage - und damit eine allfällige Wiedererwägung durch das BFF - beziehen würden. Ihre Ausführungen, das BFF sei ungeachtet des Vorliegens eines rechtskräftigen Urteils der ARK zuständig, vor Vollzug einer Wegweisung nachträglich eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, erweisen sich zwar theoretisch nach dem oben Gesagten als zutreffend; in der Tat kann das BFF auf eine im Rechtsmittelverfahren überprüfte Verfügung zurückkommen und wiedererwägungsweise eine vorläufige Aufnahme anordnen, sofern sich seit Ergehen des Rechtsmittelentscheides nachträgliche Umstände verwirklicht haben, die die Zulässigkeit, Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges ausschliessen, beziehungsweise wiedererwägungsweise auf die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise die Ablehnung des Asylgesuches zurückkommen,