1995 / 21 - 204

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pflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233; Imboden/Rhinow, a.a.O., Nr. 45, S. 269 ff.; Gygi, Verwaltungsrecht, S. 305, 308 f.; Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 59 ff., 100 ff., 150, 152, 178 ff.). Teilweise wird in der Literatur eine Wiedererwägung in diesem Sinne ebenfalls als Revision bezeichnet und das Bestehen einer nachträglich veränderten Sach- oder Rechtslage als Revisionsgrund aufgeführt (Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 98, 100 ff., 150, 166 f., 187). Indessen hat die Anpassung einer Verfügung - sei sie unangefochten geblieben oder in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren angefochten worden - an eine seit Erlass der Verfügung beziehungsweise seit Ergehen des Rechtsmittelentscheides veränderte Rechtslage keinen Zusammenhang mit der formellen und materiellen Rechtskraft der damaligen Verfügung oder des damaligen Rechtsmittelentscheides, welche sich ja einzig auf die damals bestehende Sach- und Rechtslage beziehen konnten (vgl. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, S. 323 f.; Gygi, Verwaltungsrecht, S. 305, 309, 311); vielmehr handelt es sich um die Neuregelung eines Rechtsverhältnisses, welche der neu eingetretenen Sachlage Rechnung trägt. Dass auf die Behandlung eines im Sinne der nachträglichen Anpassung gestellten Wiedererwägungsgesuches ein Anspruch besteht, leitet die Praxis wiederum aus Artikel 4 BV, namentlich in seiner Bedeutung als Rechtsverweigerungsverbot, ab (vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 91 f., 178).

c) Schwierigkeiten der Kompetenzabgrenzung stellen sich, wenn die Wiedererwägung oder Revision einer Verfügung verlangt wird, die in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren angefochten worden ist. Macht der Gesuchsteller dabei Gründe geltend, die den Rechtsmittelentscheid als von Anfang an mit Mängeln behaftet erscheinen lassen sollen - bringt er mit andern Worten Umstände vor, die die Sach- und Rechtslage betreffen, wie sie bereits bei Ergehen des Rechtsmittelentscheides bestanden -, ist sein Gesuch unter dem Titel der Revision gemäss Artikel 66 ff. VwVG zu prüfen und fällt in den Zuständigkeitsbereich der damals als Beschwerdeinstanz zuständigen Behörde. Macht der Gesuchsteller demgegenüber geltend, seit Ergehen des Rechtsmittelentscheides hätten sich die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nachträglich geändert, so verlangt er eine Wiedererwägung der Verfügung im letztgenannten Sinne der Anpassung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage; die Zuständigkeit zur Behandlung eines derartigen Wiedererwägungsgesuches liegt bei der zum Erlass der Verfügung zuständigen ersten Instanz (vgl. zum Ganzen Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, S. 324; Saladin, a.a.O., S. 215; Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 59 ff.).