1995 / 21 - 201

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Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die aus dem Kreis Pazarcik stammenden Gesuchsteller ersuchten am 20. Juli 1988 in der Schweiz um Asyl. Im erstinstanzlichen Verfahren machten sie geltend, sie seien in der Türkei der politisch aktiven und von den Behörden gesuchten Brüder der Gesuchstellerin wegen verschiedentlich festgenommen und unter Misshandlungen befragt worden. Der Gesuchsteller sei aus diesem Grund namentlich einmal für eine Woche, die Gesuchstellerin zusammen mit ihrem Vater für zwei Tage festgenommen worden; Mitte Juni 1988 habe die Gesuchstellerin im Passbüro Kahramanmaras einen Pass beantragen wollen, sei indessen wiederum nach ihren Brüdern gefragt und misshandelt worden, worauf sie in der Folge eine Fehlgeburt erlitten habe. Die Brüder der Gesuchstellerin seien ins Ausland geflüchtet und lebten wohl in Deutschland oder in der Schweiz; sie hätten keinen Kontakt zu ihnen gehabt und wüssten ihre genauen Aufenthaltsorte nicht.

Nachdem das BFF mit Verfügung vom 9. Juni 1992 die Asylgesuche abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet hatte, machten die Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren in Ergänzung des aktenkundigen Sachverhalts und unter Beibringung verschiedener Beweisunterlagen geltend, alle sieben Brüder der Gesuchstellerin lebten in Deutschland, wo sie teilweise bereits als Flüchtlinge anerkannt worden seien und sich insbesondere exilpolitisch engagierten; die Gesuchstellerin müsste daher bei einer Rückkehr in die Türkei mit grosser Wahrscheinlichkeit befürchten, ihrer Brüder wegen, auch unter Anwendung von Gewalt, verhört zu werden. Im April 1992 sei zudem unter nicht geklärten Umständen in X. der Vater der Gesuchstellerin ermordet worden; aufgrund der Umstände müsse man annehmen, dass die mutmasslichen Täter, zwei Dorfschützer, von den Behörden geschützt würden; jedenfalls sei der Vater vor seinem Tod verschiedentlich im Zusammenhang mit seinen politisch aktiven Söhnen bedroht worden. Die ARK wies mit Entscheid vom 13. Januar 1993 die Beschwerde betreffend Verweigerung des Asyls und Wegweisung letztinstanzlich ab.

Mit einer als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten und ans BFF gerichteten Eingabe vom 9. Mai 1993 beantragen die Gesuchsteller durch ihren Vertreter, es sei wiedererwägungsweise die Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges festzustellen. Der Vollzug der Wegweisung sei gemäss Artikel 47 Absatz 3 AsylG auszusetzen; es sei zu verfügen, dass die Gesuchsteller den Verfahrensausgang in der Schweiz abwarten könnten; bei Abweisung dieser Begehren sei jedenfalls den Gesuchstellern eine neue Ausreisefrist anzusetzen. Das BFF