1995 / 21 - 202

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verneinte in der Folge seine Zuständigkeit zur Behandlung der als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe und überwies diese zur Behandlung als Revisionsgesuch an die Asylrekurskommission. Im Rahmen des Instruktionsverfahrens wies die ARK die Gesuchsteller darauf hin, ihre Rechtsbegehren liessen die nötige Klarheit vermissen, indem sich nämlich einerseits die Rechtsbegehren auf die Feststellung der Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges beschränkten, in der Begründung der Eingabe andererseits sinngemäss eine begründete Furcht vor zukünftigen asylrelevanten Nachteilen geltend gemacht werde. Die Gesuchsteller präzisierten daraufhin ihre Rechtsbegehren; sie beantragen, das Urteil der ARK vom 13. Januar 1993 sei in Revision zu ziehen; es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Ebenfalls eventuell sei die Sache zur Behandlung als Wiedererwägungsgesuch an das BFF zu überweisen, falls die revisionsrechtlichen Voraussetzungen nicht als gegeben erachtet würden. Mit Eingabe vom 20. Juni 1994 reichen die Gesuchsteller weitere Beweismittel zu den Akten.

Die ARK bejaht ihre Zuständigkeit zur Behandlung der Eingabe als Revisionsgesuch. Sie heisst das Revisionsgesuch gut und weist die Vorinstanz an, den Gesuchstellern Asyl zu gewähren.


Aus den Erwägungen:

1. a) Es ist vorab die Zuständigkeit der ARK zur Behandlung der vom 9. Mai 1993 datierten Eingabe der Gesuchsteller zu prüfen. Die Gesuchsteller selber bezeichneten ihre Eingabe als Wiedererwägungsgesuch und richteten sie an das BFF. Das BFF verneinte demgegenüber seine Zuständigkeit zur Behandlung der Eingabe, welche sich vielmehr als gegen den Entscheid der ARK vom 13. Januar 1993 gerichtetes Revisionsgesuch darstelle, und überwies das Gesuch in Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 VwVG an die ARK.

b) Der Begriff der Wiedererwägung wird in mehrdeutigem Sinn verwendet; im wesentlichen werden damit drei verschiedene, im folgenden näher dargelegte, Konstellationen erfasst, bei denen eine verfügende Instanz auf ihre Verfügung zurückkommt.

In seiner ersten Bedeutung stellt ein Wiedererwägungsgesuch einen blossen Rechtsbehelf dar, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde kein